Aktuell mahnt der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. insbesondere in Süddeutschland folgende Verfahren ab. Bitte beachten Sie nochmals alle Hinweise zur Werbung. Die Links finden Sie unten.
- Baunscheidttherapie / Schröpfen (blutig und trocken)“
- Mikrostromtherapie
- Pneumatische Pulsationstherapie / PPT“
- Klassische Schröpftherapie
- Farbpunktur nach Peter Mandel
- Schädelakupunktur nach Yamamoto (YNSA)“
- Cranio Sacrale Therapie
LINKS:
Sind dann auch Bilder vom Pneumatron und der Tätigkeit des Schröpfens auf der Homepage nicht erlaubt?
Das kommt drauf an, was auf den Bildern genau abgebildet ist und in welchem Zusammenhang sie erscheinen. Grundsätzlich sind rein „beschreibende“ Fotos, die lediglich eine Behandlungssituation darstellen, ok.
Innerhalb der Akupunktur ist die Wirkungsweise bzgl. Migräne und Rückenschmerzen meines Wissens wissenschaftlich erwiesen. Damit darf dann wohl auch geworben werden. Oder nicht? Wie sieht diese Zuschreibung für die Schädelakupunktur nach Yamamoto aus?
Dafür müssen Sie wissenschaftlich anerkannte Belege vorweisen; nur dann ist eine Werbung erlaubt. Ohne ein solches Gutachten rate ich vorsorglich davon ab, mit Indikationen zu werben. Wichtig: Das Gutachten muss auch in deutscher Sprache verfügbar sein und wissenschaftlichen Maßstäben gerecht werden.
Ist es für die Rechtsgültigkeit der Abmahnung relevant, ob Mitglieder des Vereins für sozialen Wettbewerb derselben Branche wie der Abgemahnte im Umkreis von 25km ansässig sind?
Sehr geehrter Herr Dr. Sasse
bedeutet das o. genannte, dass allein schon die Nennung der o.g. Therapieverfahren auf der webseite zu einer Abmahnung führen kann ?
Mit freundlichen Grüßen,
Tobias Popp