Vollständiger Impfschutz im Sinne des § 22a IfSG


Grundsätzlich liegt ein vollständiger Impfschutz im Sinne des § 22a IfSG ab dem 1. Oktober 2022 nur noch dann vor, wenn insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind. (Die Ausnahmen entnehmen Sie bitte der gesetzlichen Regelung).

Dies wirkt sich auf die sektorale Impfpflicht für Gesundheitsberufe aus. Ob für HP ohne „Boosterimpfung“ ab dem 01.10. eine Meldepflicht beim Gesundheitsamt besteht, lässt sich meiner Rechtsauffassung nach der Regelung leider nicht eindeutig entnehmen.

Einzelne Bundesländer (u.a. Hessen) schreiben Heilpraktikerpraxen an und verlangen die Vorlage eines Impf- oder Genesenenzertifikats. Dies ist rechtlich grundsätzlich möglich; bei der nicht-Vorlage drohen ein Tätigkeitsverbot sowie ein Bußgeld. Ein Zwangsgeld um die Vorlage zu erzwingen, ist hingegen unzulässig.