Das OLG München (Urteil vom 17.10.2024, 29 U 310/21) hat den persönlichen Anwendungsbereich des FernUSG auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt. In seinem Urteil vom 01.03.2023 hat das OLG Celle hingegen auch Unternehmer in den Anwendungsbereich einbezogen.
Diese Abweichungen in der Rechtsprechung bringt erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich. Anbieter von Fernunterricht, E-Learning und Online-Coaching, die ihre Leistungen an Unternehmen richten, müssen die unterschiedlichen Rechtsauffassungen berücksichtigen und ggf. ihre Verträge anpassen.
Da die Revision zugelassen wurde, besteht nun die Möglichkeit einer Klärung durch den BGH. Darüber hinaus plant der Gesetzgeber eine Anpassung des FernUSG.