Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Craniosacral-Therapie als Ausübung von Heilkunde eingestuft. (Az. 5 L 322/12). Ihre Ausübung ohne Heilpraktikererlaubnis verstößt gegen die Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes und ist eine Straftat, § 5 Heilpraktikergesetz.
Aktuelles
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jüngst ein viel diskutiertes Urteil verkündet (OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 Aktenzeichen I-20 U 236/13). In dem Berufungsverfahren wurde eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt. Dieses hatte es einer Physiotherapiepraxis untersagt, berufs- oder gewerbsmäßig die Ausübung der Osteopathie anzukündigen und/oder die Osteopathie auszuüben, sofern keine ärztliche Approbation oder eine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz vorliegen. Die Entscheidung ist rechtlich überzeugend begründet; sie ruft jedoch zahlreiche Folgefragen hervor.
Grundsätzlich gilt: Die Heilpraktikererlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Jeder Heilpraktiker ist gemäß § 3 HPG grundsätzlich verpflichtet, zumindest einen festen Praxissitz zu begründen, um dort therapieren zu können.
Das Amtsgericht Ansbach hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Umfang der Pflicht, Patienten an einen Schulmediziner weiterzuverweisen, befasst.
Jüngst wurde die Bezeichnung als „Heilpraktiker für Psychotherapie“ abgemahnt.
Falls Sie anlässlich einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, beachten Sie, dass diese auch nach der Reform des Heilmittelwerbegesetzes grundsätzlich wirksam bleibt.
Das Heilmittelwerbegesetz findet in der Regel auch auf Produkte Anwendung, die eine Gewichtsabnahme erreichen sollen.
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