Das Heilmittelwerbegesetz findet in der Regel auch auf Produkte Anwendung, die eine Gewichtsabnahme erreichen sollen.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes neben Arzneimitteln auch auf Werbung für andere Mittel, Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen bezieht. Werbebotschaften für eine Schlankheitsmethode sind meist ohne Einschränkungen formuliert. Sie beziehen sich oft auch auf Fälle krankhafter Dickleibigkeit. Adipositas ist eine Krankheit im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Vom Krankheitsbegriff ausgenommen sind lediglich geringe Abweichung vom Normalgewicht, die nach Auffassung der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise keiner Behandlung bedürfen. Nur unerhebliches und vorübergehendes Übergewicht ist keine Krankheit im Sinne des Heilmittelwerberechts. Als Faustformel zur Abgrenzung hat das OLG Dresden angenommen, dass bei einer Überschreitung des Normalgewichts von 20 % bzw. eines BMI von über 30 eine Adipositas vorliegt. Ist in einer Zeitungsanzeige von „Hilfe bei großen Gewichtsproblemen“ die Rede umfasst diese Werbeaussage deshalb auch eine behandlungsbedürftige Krankheit. Nicht ausschlaggebend ist hierbei, ob die großen Gewichtsprobleme, denen abgeholfen werden soll, ernährungsbedingt sind. Wichtig ist: Wird die Werbung nicht ausdrücklich auf unerhebliches Übergewicht eingeschränkt, finden sie Vorgaben des HWG Anwendung. Für eingeschränkte Werbeaussagen gelten hingegen allein die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.