Abmahnschutz / Abmahnvorbeugung

Wie Sie als Heilpraktiker irreführende Werbung vermeiden und Abmahnungen vorbeugen – Das heilmittelwerberechtliche Strenge- bzw. Irreführungsverbot

Regelmäßig wenden sich Heilpraktiker(innen) an mich, die eine Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin erhalten haben. Den Abmahnschreiben ist in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. In den Abmahnschreiben werden vorrangig Verstöße gegen das Verbot der irreführenden Werbung im Gesundheitsbereich gerügt.

Im Internet finden sich viele – mehr oder weniger – nützliche Informationen dazu, wie auf solche Abmahnungen reagiert werden kann. Leider finden sich kaum Hinweise, wie Sie diese vermeiden können. Ich möchte Sie an dieser Stelle deshalb darüber informieren, worauf die Abmahnungen in der Regel beruhen. Dies versetzt Sie in die Lage, die beste Strategie gegen Abmahnungen zu wählen. Diese liegt für Heilpraktiker in der konsequenten Vermeidung von Verstößen gegen das Heilmittelwerberecht (HWG).

Das HWG bezweckt den Schutz der Verbraucher / Patienten vor Täuschungen. Diesem Ziel dient insbesondere § 3 HWG. Diese Norm untersagt es, Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Es darf zudem nicht fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, oder bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten würden. Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben sind ebenfalls rechtswidrig.

§ 3 HWG erfasst Werbemaßnahmen für Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln, sofern diesen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden. Untersagt ist jede irreführende Werbung für heilkundliche/medizinische Verfahren oder sonstige „therapeutische Mittel“ wie Heilmagnete, Heilsteine oder homöopathische Mittel.

Wichtig ist: Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kommt der Frage, wer die therapeutische Wirksamkeit eines Verfahrens zu beweisen hat, eine maßgebliche Bedeutung zu. Ist es Sache des Klägers (Abmahners), die Unwirksamkeit der streitigen Behandlung zu beweisen, oder muss der Heilpraktiker beweisen, dass seiner Therapie tatsächlich die beigelegten Wirkungen zukommen? Im Heilmittelwerberecht gilt nach dem sogenannten „Strengeprinzip“ folgendes:

Generell ist es zwar bei einer irreführenden Werbung Sache des Klägers, die Unrichtigkeit der Werbebehauptung glaubhaft zu machen. Macht der Werbende (Heilpraktiker) aber im Bereich der gesundheitsbezogenen oder auch nur kosmetischen Werbung Wirkungsaussagen und sind die zugrundeliegenden Wirkungen nach dem Vortrag des Klägers wissenschaftlich umstritten, so gilt anderes. Den Werbenden trifft dann die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe. Er muss sie dann im Streitfall beweisen. (OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 Az.: I-4 U 148/10)

Die Beweislast liegt somit beim Heilpraktiker. Denn es ist dem Abmahner/Kläger im Regelfall möglich, naturheilkundliche (alternative) Verfahren als (schul-)wissenschaftlich umstritten darzustellen. Der Heilpraktiker muss beweisen, dass seine Aussagen zutreffen.

Ein wissenschaftlicher Nachweis einer gesundheitsbezogenen Wirkaussage setzt entsprechende Studienergebnisse voraus. Diese können jedoch nur dann als Beleg gelten, wenn, sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. (Urteil des BGH vom 06.02.2013, Az: I ZR 62/11).

Im Hinblick auf das Verbot der Irreführung sollten Sie deshalb schulmedizinische nicht anerkannte Therapieverfahren nicht mit einer konkreten therapeutischen Wirksamkeit bewerben. Die von Ihnen einer Behandlung beigelegte therapeutische Wirksamkeit muss andernfalls wissenschaftlich hinreichend nachgewiesen sein. Besonders problematisch ist es deshalb, wenn Sie einzelnen Verfahren (z.B. TCM, Homöopathie) eine konkrete Indikation (z.B. Kopfschmerzen, Magenschmerzen) zuordnen. Im Gesundheitswesen gelten strenge Maßstäbe bezüglich der Richtigkeit jeder Werbeaussage. Stellen Sie Ihre Behandlungsverfahren deshalb möglichst nicht als Ursache für konkrete Therapieerfolge dar. Verzichten Sie auf die Schilderung wissenschaftlich nicht belegbarer Wirkungsbeziehungen.

Sofern Sie eine Werbeaussage eines Dritten (beispielsweise eines Herstellers von Medizinprodukten oder des Anbieters einer Stoffwechselkur) in Ihrer Werbung übernehmen, sind auch Sie als Werbender hierfür verantwortlich.

Wichtig ist zudem, dass die vorstehend skizzierten Maßstäbe auch innerhalb der Fachkreise gelten und nicht auf Mitteilungen an das Laienpublikum (Patienten) beschränkt sind. Es macht somit keinerlei Unterschied, ob Sie eine therapeutische (Werbe-)Aussage gegenüber einem Kollegen oder gegenüber der Öffentlichkeit treffen. Das Verbot der irreführenden Werbung gilt unabhängig vom Adressaten der Werbung.

Für Nahrungsergänzungsmittel und homöopathische Mittel gelten darüber hinaus nochmals strenger Anforderungen. Hier müssen Sie weitere Rechtsnormen beachten. Für effektive Werbemaßnahmen bleibt hier kaum Platz.

Bei Verstößen gegen § 3 HWG können die Straftatbestände des § 14 HWG und § 263 StGB erfüllt sein. Neben zivilrechtlichen Sanktionen (Abmahnungen) drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Zudem besteht das Risiko, dass die aus der rechtswidrigen Werbung erzielten Einnahmen möglicherweise abgeschöpft werden können.

Das Abmahnrisiko im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung ist hoch. Gern unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Kontrolle Ihrer Werbemittel und Ihrer Internetpräsenz. Ein Homepagecheck umfasst sämtliche Maßnahmen, um Ihre Webseite rechtssicher zu machen – auch das Verbot der irreführenden Werbung.