Berufspflichten für Heilpraktiker

Die Berufspflichten für Heilpraktiker sind weder gesetzlich kodifiziert noch existiert eine staatlich anerkannte Berufsordnung. Dies wird teilweise dahingehend (miss-)verstanden, dass es keinerlei gesetzliche Vorgaben für die berufliche Tätigkeit als Heilpraktiker gäbe. Diese Annahme ist unzutreffend. Vielmehr folgen aus zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben eine Vielzahl mittelbarer Berufspflichten. Das stellt Sie als Heilpraktiker vor eine Herausforderung. Sie müssen sich selbständig einen Überblick über den rechtlichen Rahmen Ihrer medizinischen Tätigkeit verschaffen. Andernfalls drohen privatrechtliche oder staatliche Sanktionen, wie beispielsweise Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche bis hin zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis.

Wichtige Berufspflichten sind die Schweigepflicht, die Aufklärungspflicht sowie die Dokumentationspflicht und Fortbildungspflicht. Weitergehende Informationen zu diesen und weiteren Berufspflichten erhalten Sie in der Rubrik „Berufspflichten“ auf meinem Online-Portal zum Heilpraktikerrecht: Heilpraktikerrecht.COM

Die Schweigepflicht
Wahren Sie über alles, was Ihnen in Ausübung Ihres Berufes über Ihre Patienten bekannt wird strenge Verschwiegenheit. Denn Sie sind Ihren Patienten gegenüber aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zivilrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Das bedeutet, Ihre Patienten können bei einer unbefugten Offenbarung von persönlichen (Gesundheits-)Daten privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Ausnahmen von der Schweigepflicht können sich aus einer gesetzlich angeordneten Offenbarungspflicht ergeben, z.B. aus dem Infektionsschutzgesetz. In weiteren Fällen kann Ihnen zudem ein Offenbarungsrecht zustehen, z.B. bei der Verteidigung in Haftpflichtfällen oder in Fällen eines rechtfertigenden Notstandes.

Patientenaufklärung und Einwilligung (§ 630 c bis e BGB)
Invasive medizinische Eingriffe erfüllen den Tatbestand einer Körperverletzung; dieser ist nur aufgrund einer Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Eine ordnungsgemäße Einwilligung setzt voraus, dass der Patient zuvor umfassend aufgeklärt wurde. Ihm sind Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung zu schildern.
Andernfalls verbleibt es dabei, dass der heilkundliche Eingriff eine strafrechtliche Körperverletzung darstellt, welche auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst erfolgt und erfolgreich verläuft. Die Aufklärung hat persönlich und verständlich zu erfolgen; sie sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Gesundheitszustand bzw. die Art der Erkrankung,
  • Behandlungsmethode und deren voraussichtliche Dauer,
  • die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen,
  • Belastungen, Risiken und Erfolgschancen der Therapie.

Formulare dienen lediglich dem Nachweis, sie ersetzen indes keine individuelle medizinische Aufklärung.

Wirtschaftliche Aufklärungspflicht (§ 630 c BGB)
Sie haben Ihren Vertragspartner über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung umfassend aufzuklären. Andernfalls kann sich Ihre Vergütung vermindern oder ganz entfallen. Machen Sie Ihre Patienten darauf aufmerksam, dass deren gesetzliche Krankenversicherungen die Kosten Ihrer Behandlung als Heilpraktiker in der Regel nicht übernehmen werden. Aus Beweisgründen rate ich dazu, diese Aufklärung möglichst schriftlich zu dokumentieren. Hierzu bietet sich der Behandlungsvertrag an. Gegenüber Privatversicherten und Beihilfeberechtigten treffen Sie als Heilpraktiker weitergehende Aufklärungspflichten über die Kosten der Behandlung. Die Leistungen privater Krankenkassen umfassen oftmals auch Heilpraktiker-Behandlungen.
Privatversicherte Patienten erwarten, dass mit Ihrer Behandlung keine eigenen Kosten verbunden sind. Verdeutlichen Sie deshalb, dass Ihr Patient möglicherweise dennoch einen Eigenanteil zu tragen hat. Sie sind verpflichtet, die Frage der Kostentragung durch eine Kranken(zusatz)versicherung von sich aus anzusprechen. Vermeiden Sie Einschätzungen der Erstattungsfähigkeit ins Blaue hinein; eine falsche Auskunft kann eine Haftung zur Folge haben.

Sicherungsaufklärung
Die Sicherungsaufklärung ist keine Aufklärung im eigentlichen Sinn. Vielmehr gehört sie als therapeutische Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung. Unterbleibt sie, liegt ein Behandlungsfehler vor.Klären Sie Ihre Patienten über alle Umstände auf, die für den Erfolg der Therapie erforderlich sind; sowohl über nützliche, als auch schädliche Elemente. Informieren Sie Ihren Patienten beispielsweise über die Erforderlichkeit einer Gewichtsabnahme, Enthaltsamkeit, Kontrolltermine, Änderung der Lebensführung, körperliche Schonung etc. Versetzen Sie Ihren Patienten in die Lage, sich therapiegerecht zu Verhalten. Ermöglichen Sie ihm ein für seine Gesundheit förderliches Verhalten. Warnen Sie vor den Folgen eines therapiewidrigen Verhaltens.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (§ 630 f BGB)
Dokumentieren Sie zeitnah sämtliche Feststellungen über den Krankheitsverlauf eines Patienten, insbesondere die ermittelten Befunde sowie die getroffenen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen.
Dies dient einerseits als Gedächtnisstütze für Sie selbst; Sie ermöglichen sich hierdurch den Nachweis einer fachgerechten Behandlung. Zudem liegt dies im Interesse der Patienten, welche in die Dokumentation Einsicht nehmen können.
Ist Ihre Dokumentation fehlerhaft, widersprüchlich oder unvollständig, führt die im Rahmen eines Regressprozesses zu Beweiserleichterung zugunsten des Patienten. Es ist Ihnen in diesem Fall kaum möglich, Rechenschaft für die gewählte Therapie zu leisten.

Fortbildungspflicht
Halten Sie Ihre fachlichen Qualifikationen auf dem aktuellen Stand; schützen Sie Ihr erworbenes Wissen gegen das Vergessen. Unterrichten Sie sich über Fortschritte in der Heilkunde, insbesondere über neu gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von Ihnen angewendeten Heilverfahren.
Halten Sie sich auf der Höhe des fachlichen Fortschritts. Andernfalls gefährden Sie Ihre ordnungsgemäße Berufsausübung. Es drohen Schadensersatzansprüche der Patienten, zudem können Zweifel an Ihrer berufliche Zuverlässigkeit geweckt werden. Sie sollten sich in dem Umfang beruflich fortbilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu Ihrer Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse notwendig ist. Dies betrifft sowohl Ihr schulmedizinisches Grundlagenwissen, als auch spezielle von Ihnen angewandte naturheilkundliche Verfahren.

Praxissitz
§ 3 HPG verpflichtet Heilpraktiker, einen festen Praxissitz zu begründen. Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist eine Ordnungswidrigkeit. Hat der Heilpraktiker einen festen Praxissitz, sind gelegentliche Hausbesuche zulässig.