Abmahnungen, Klagen und einstweilige Verfügungen im Heilmittelwerberecht und Wettbewerbsrecht
Mein Fokus liegt auf Ihrer präventiven Beratung in Frage des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts. Ich möchte Ihnen helfen, Abmahnungen möglichst zu vermeiden. Ich berate Sie deshalb gern zu entsprechenden Fragen bezüglich Ihrer Werbung. Ich helfe Ihnen bei der Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen, wie der Überprüfung Ihrer Internetpräsenz auf Rechtsverstöße und der Bewertung von Werbeanzeigen und Werbeflyern.
Darüber hinaus können Sie sich an mich wenden, falls Sie eine Abmahnung erhalten haben. In dieser Situation sollten Sie stets anwaltlichen Rat einholen, um zeitnah die richtigen Weichen zu stellen.
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Mitbewerber vor der Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahrens abzumahnen ist. Dies soll ihm die Möglichkeit verschaffen, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Dieser Umstand hat zu einer Zunahme von Abmahnungen geführt. Insbesondere auch deshalb, weil der Abgemahnte die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten hat.
Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie eine langfristige Lösung mit einem Maximum an Rechtssicherheit anstreben. Hierzu wird es in der Regel erforderlich sein, dass Sie die Abmahnung einem Anwalt vorlegen. Dieser kann beurteilen, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Erfolgte die Abmahnung zu Unrecht, sollten die Ansprüche des Abmahners nachdrücklich zurückgewiesen werden.
Bei berechtigten Abmahnungen stellt sich die Frage, ob die Abgabe einer – ggfs. modifizierten – Unterlassungserklärung sinnvoll ist. Dies ist grundsätzlich die einzige Möglichkeit, eine Klage zu vermeiden. Auf den ersten Blick spricht insbesondere der Gedanke der Kostenersparnis für diesen Weg. Allerdings sind die Risiken einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erheblich. Diese ist nur dann rechtlich wirksam, sofern Sie mit einem ausreichenden Vertragsstrafenversprechen zugunsten des Abmahners verknüpft ist. Das heißt: Sie versprechen dem Abmahner zeitlich unbefristet, im Falle eines zukünftigen Verstoßes eine „angemessene“ Vertragsstrafe zu zahlen. Dies sind in der Regel ca. 3.000 bis 5.000 € für JEDEN weiteren Verstoß. Dies schaffte für den Abmahner einen wesentlichen Anreiz, Ihr Handeln zukünftig genau zu beobachten. Insbesondere bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist es in praktischer Hinsicht sehr aufwändig, zukünftige Verstöße mit Sicherheit auszuschließen. Teilweise finden sich rechtswidrige Inhalte auch nach langer Zeit noch auf fremden Webseiten oder Internetportalen wieder. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist somit eine kurzfristig kostengünstige Lösung, sie kann jedoch langfristig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen.
Selbst bei einer berechtigten Abmahnung kann es sich deshalb im Einzelfall empfehlen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Niederlage im Klageverfahren in Kauf zu nehmen. Dies verursacht zwar weitaus höhere Gerichts- und Anwaltskosten. Der Vorteil liegt jedoch darin, dass Sie dem Abmahner für künftige Verstöße keine Vertragsstrafe versprechen. Sie werde lediglich dazu verurteilt, bei künftigen Verstößen, ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen. Dieses Ordnungsgeld bildet für den Abmahnenden – im Gegensatz zur Vertragsstrafe – kaum einen Anreiz, Ihr Handeln zu beobachten. Das Verfolgungsinteresse wird minimiert.
Darüber hinaus besteht eine breite Palette von weiteren außergerichtlichen Vergleichsmöglichkeiten. Dies hängt maßgeblich vom Abmahnenden und dessen Vergleichsbereitschaft ab.
Welcher Weg sinnvoll ist, kann nur nach einer eingehenden anwaltlichen Überprüfung der Abmahnung individuell beurteilt werden. Ich unterstütze Sie gern dabei, die für Sie richtige Vorgehensweise festzulegen. Zudem helfe ich Ihnen bei außergerichtlichen Verhandlungen mit der Gegenseite sowie Ihrer prozessualen Verteidigung.