Honorarrecht / Behandlungsvertrag

Gemäß § 630a BGB gilt:

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

Es existieren jedoch keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben für die Höhe der Vergütung einer Heilpraktikerbehandlung. Das Gebührenverzeichnis beinhaltet lediglich statistische Durchschnittswerte über die Honorarhöhe einer Reihe naturheilkundlicher Standardbehandlungen; es besitzt indes keinen Rechtscharakter im Sinne einer gesetzlichen Gebührenverordnung. Aus diesem Grund ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag anzuraten. Dies ist auch deshalb ratsam, weil Heilpraktiker zahlreiche Informationspflichten erfüllen müssen.

Sie können die Höhe Ihres Honorars im Behandlungsvertrag mit Ihrem Patienten frei vereinbaren. Sie können das Gebührenverzeichnis vertraglich einbeziehen; verpflichtet sind Sie hierzu indes nicht. Es ist ebenso möglich, nach Zeiteinheiten abzurechnen oder das Verzeichnis in abgeänderter Form einzubeziehen.

Da sich die Erstattung der privaten Krankenversicherungen oftmals auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses beschränkt, sollten Sie Ihre Patienten auf einen möglichen Eigenanteil hinweisen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit Ihres Honorars durch die Krankenversicherungen oder der Beihilfe ist jedoch streng von der Festlegung Ihres Honorars zu unterscheiden.

Gern stehe ich Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen zum Honorarrecht zur Verfügung. Ich unterstütze Sie gern beim Entwurf eines Behandlungsvertrages. Für Abonnenten von Heilpraktikerrecht.COM steht ein Muster-Behandlungsvertrag zur Verfügung.