Als Heilpraktiker zählen Sie wie Anwälte, Ärzte oder Architekten zu einem Freien Beruf. Werbemaßnahmen von Angehörigen dieser Berufe wurden jeher kritisch betrachtet. Berufsethos und „Standesrecht“ auf der einen Seite und legitimes Gewinnstreben auf der anderen Seite stehen in einem Spannungsverhältnis.
Der Gesetzgeber stellt erhöhte rechtliche Anforderungen an die Werbung von Angehörigen der Heilberufe. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) normiert ein „Sonderwerberecht“; dieses geht über die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hinaus.
Als Heilpraktiker sollten Sie mit den speziellen Vorgaben dieses Gesetzes vertraut sein. Bei Verstößen drohen erhebliche Risiken: Zivilrechtliche Abmahnungen oder staatliche Bußgelder. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die „Spielregeln“ des heilkundlichen Werberechts.
Eine der Schlüsselnormen des HWG bildet dessen § 11. Dieser normiert die wesentlichen werberelevanten Ge- und Verbote für den Heilkundesektor bei Werbemaßnahmen außerhalb der Fachkreise. Nach § 11 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden:
- mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
- mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,
- mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
- mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte,
- durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
- mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
- mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
- mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
- mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
- durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,
- durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen zudem nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
§ 12 HWG stellt in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum Heilmittelwerbegesetz eine Reihe strenger Werbe-Tabus auf. Demnach darf sich Ihre Werbung außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung folgender Krankheiten beziehen:
- Nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
- bösartige Neubildungen (Krebs),
- Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
- krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
Das HWG bezweckt den Schutz der Verbraucher/Patienten vor Täuschungen. Diesem Ziel dient insbesondere § 3 HWG. Diese Norm untersagt es, Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Die Rechtsprechung hat die Beweislast für diese Fragen auf den Werbenden verlagert. Sie verstoßen deshalb bereits dann gegen das Verbot der Irreführung, wenn die von Ihnen einer Behandlung beigelegte therapeutische Wirksamkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Es darf zudem nicht fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten würden. Medizinische Erfolgsversprechen sind ebenso unzulässig wie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben. Beachten Sie diese Vorgaben bereits bei der Wahl Ihrer Praxisbezeichnung.
Vermeiden Sie auch hier den Eindruck einer Irreführung, beispielsweise über Bedeutung und Größe ihrer Praxis. Zusatzbezeichnungen haben den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen und dürfen nicht den Eindruck einer staatlichen Anerkennung hervorrufen.
Gerne unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Überprüfung Ihrer Werbeaussagen auf Ihrer Internetpräsenz, Flyern oder sonstigen Medien.