Abmahnabwehr

Abmahnungen, Klagen und einstweilige Verfügungen im Heilmittelwerberecht und Wettbewerbsrecht

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Wird von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert? In diesem Fall können Sie sich gern an mich wenden. In dieser Situation sollten Sie stets anwaltlichen Rat einholen, um zeitnah die richtigen Weichen zu stellen.

Welcher Weg sinnvoll ist, kann nur nach einer eingehenden anwaltlichen Überprüfung der Abmahnung individuell beurteilt werden. Ich unterstütze Sie gern dabei, die für Sie richtige Vorgehensweise festzulegen. Zudem helfe ich Ihnen bei außergerichtlichen Verhandlungen mit der Gegenseite sowie Ihrer prozessualen Verteidigung.

In meiner anwaltlichen Tätigkeit vertrete ich Heilpraktiker, die eine Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband erhalten haben. Bei diesen Verbänden handelt es sich insbesondere um

– den Verband Sozialer Wettbewerb, e.V. aus Berlin

– die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale),

– die Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen Mittelstand e.V. (AGW) und

– den Deutschen Konsumentenbund e.V.

Es handelt sich um professionelle Wettbewerbsverbände, die die Ansprüche konsequent (ggfs. auch gerichtlich) weiterverfolgen. Es ist eine aktive Auseinandersetzung mit der Abmahnung sowie deren sorgfältige Prüfung erforderlich. Ein „Aussitzen“ dieser Abmahnungen ist nicht erfolgsversprechend.

Was ist eine Abmahnung?

Das Gesetz sieht vor, dass ein Wettbewerbsverband einen Heilpraktiker, der in unzulässiger Weise wirbt, vor der Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahrens abzumahnen hat. Hierdurch soll der Betroffene die Möglichkeit erhalten, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Diese Systematik entspricht dem gesamten Wettbewerbsrecht und ist nicht auf die Heilmittelwerbung beschränkt.

Der hier einschlägige § 12 UGW lautet: „Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“

Diese Regelung hat im Bereich des Heilmittelwerberechts zu einer Vielzahl von Abmahnungen geführt. Unter anderem auch deshalb, weil der Abgemahnte die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten hat. Wettbewerbsverbände beanspruchen hier zumeist eine Kostenpauschale von ca. 170-300 Euro, die im Einzelfall aber auch höher sein kann.

Wer darf eine Abmahnung aussprechen?

Wichtig ist: Nicht jeder Verein darf eine Abmahnung aussprechen. Die betreffenden Ansprüche dürfen gemäß § 8 Abs. 3 UWG neben Mitbewerbern und den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern nur von folgenden Einrichtungen geltend gemacht werden:

– rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. (Nr. 2)

– qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind. (Nr.3)

Die Geltendmachung der Ansprüche ist zudem unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Dieses Kriterium der sogenannten „Aktivlegitimation“ ist bei einer Abmahnung jeweils zu prüfen. Nicht jeder Verband ist stets aktivlegitimiert.

Welche Art von Verstößen wird abgemahnt?

Im Heilmittelwerberecht werden oftmals Verstöße von Heilpraktikern gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot, die Health-Claim-Verordnung oder das Verbot der Werbung für Krebsbehandlungen ausgesprochen. Die Verbände mahnen nach meiner Erfahrung vorrangig klar erkennbare – evidente – Verstöße ab, bei denen überwiegende Erfolgsaussichten für die Abmahnung bestehen. In Einzelfällen geht es auch um die Klärung von Grundsatzfragen. So war bereits eine vermeintlich unzulässige Berufsbezeichnung eines Heilpraktikers Gegenstand einer – im Ergebnis unberechtigten – Abmahnung. Diese konnte ich für meinen Mandanten erfolgreich abwehren.

Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll?

Da die Abmahnungen oftmals – zumindest überwiegend – berechtigt sind, stellt sich die Frage, ob die Abgabe einer (ggfs. modifizierten) Unterlassungserklärung sinnvoll sein kann. Dies ist grundsätzlich die einzige Möglichkeit, ein prozessuales Verfahren zu vermeiden. Auf den ersten Blick spricht insbesondere der Gedanke der Kostenersparnis für diesen Weg. Zudem legen die Verbände den Abmahnschreiben in der Regel bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Es ist deshalb für den Betroffenen verlockend, die Angelegenheit vermeintlich „günstig“ und schnell beizulegen. Diese Möglichkeit hat indes einen gravierenden Nachteil.

Die Risiken einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind erheblich. Denn diese räumt die Wiederholungsgefahr nur dann aus, sofern sie mit einem angemessenen Vertragsstrafenversprechen zugunsten des Abmahners verknüpft ist. Für jeden weiteren Verstoß in der Zukunft – egal wann dieser erfolgt – erhält der abmahnende Verband deshalb eine Vertragsstrafe vom Unterzeichner der Erklärung. Diese kann mehrere tausend Euro betragen. Sie kann auch dann verwirkt werden, wenn es Ihnen nicht rechtzeitig gelingt, Ihren Verstoß bis zur Abgabe der Erklärung vollumfänglich zu beseitigen. Dies ist in Zeiten von Internetwerbung, Einträgen in Online-Portalen oder Archiven von Suchmaschinenbetreibern (Google-Cache) ein äußerst anspruchsvolles Vorhaben. Zudem können Ihnen fremde Einträge möglicherweise zugrechnet werden. Deshalb sollten Sie die einschlägigen Online-Portale und Printverzeichnisse daraufhin überprüfen, ob diese Ihre Ausführungen möglicherweise übernommen haben. Sofern Sie hiermit rechnen mussten, werden Ihnen diese Veröffentlichungen zugerechnet. Sie sind verpflichtet, die Betreiber der Portale aktiv zu informieren. In der Praxis bereitet dies oftmals erhebliche Probleme und stellt ein erhebliches Risiko dar.

Ein Vertragsstrafenversprechen schafft für den Abmahner einen finanziellen Anreiz, Ihr Handeln zukünftig genau zu beobachten. Insbesondere bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist es sehr aufwändig, zukünftige Verstöße mit 100%iger Sicherheit auszuschließen und zu garantieren, dass der aktuelle Verstoß vollständig beseitigt wurde.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist eine kurzfristig kostengünstige Lösung, sie kann jedoch langfristig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. Sie kann deshalb nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Beseitigung des Rechtsverstoßes sichergestellt ist und Folgeverstöße mit Gewissheit ausgeschlossen werden können. Da die beigefügten Erklärungen zudem oftmals zu weitgehend verfasst sind, wäre eine modifizierte Unterlassungserklärung zu verfassen und abzugeben. Da dies in der Regel mit anwaltlichen Mehrkosten verbunden ist, verringern sich die wirtschaftlichen Vorteile dieser Lösung.

Welche Alternativen bestehen?

Selbst bei einer berechtigten Abmahnung kann es sich im Einzelfall empfehlen, keine Unterlassungserklärung abzugeben. In diesem Fall wird der Verband grundsätzlich eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben. Der Nachteil: Dies verursacht höhere Gerichts- und Anwaltskosten. Der Vorteil: Der gerichtlich gegen Sie erwirkte Titel enthält kein Vertragsstrafenversprechen zugunsten des Verbandes. Sie werde dazu verurteilt, bei künftigen Verstößen, ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen. Dieses Ordnungsgeld bildet für den Abmahnenden – im Gegensatz zur Vertragsstrafe – kaum einen Anreiz, Ihr Handeln weiterhin zu beobachten. Das Verfolgungsinteresse wird hierdurch erheblich verringert. Wichtig ist jedoch auch hier: Sie sollten die gerichtliche Entscheidung „ernstnehmen“ und die untersagten Aussagen umfassend aus Ihrer Werbung entfernen.

Darüber hinaus bestehen weitere Strategien zur Reaktion auf eine Abmahnung. Wichtig ist eine intensive Erörterung der (außer)gerichtlichen Vergleichsmöglichkeiten mit dem Wettbewerbsverband. Hier können Punkte wie der Streitwert (dieser ist für die Rechtsverfolgungskosten maßgeblich), der Umfang der beanspruchten Unterlassung und mögliche Alternativen (z.B. notarielle Unterlassungserklärung) besprochen werden. Welches Vorgehen im Einzelfall sinnvoll ist, kann nur nach einer eingehenden Überprüfung der einzelnen Abmahnung individuell beurteilt werden.

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie eine langfristige Lösung mit einem Höchstmaß an Rechtssicherheit anstreben. Hierzu wird es in der Regel ratsam sein, dass Sie die Abmahnung einem Anwalt vorlegen. Dieser kann beurteilen, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist und die passende Vorgehensweise wählen.

Abmahnung erhalten – Was sollte ich als erstes tun?

Abmahnungen können zu schweren finanziellen Nachteilen führen. Dennoch sollten Sie die Ruhe bewahren. Eine vorschnell und unbedacht abgegebene Unterlassungserklärung kann Vertragsstrafenforderungen in existenzbedrohender Höhe nach sich ziehen. Zudem kann bei vorsätzlichen Verstößen eine Abschöpfung des durch die rechtswidrige Werbung erzielten Gewinns drohen.

Gern können Sie sich für eine Erstberatung an mich wenden. Ich werde Sie über die hier aufgezeigten Möglichkeiten eingehend informieren und prüfen, wie in Ihrem Einzelfall am besten vorzugehen ist. Zum Beispiel ist zu klären, ob die oben genannten Anforderungen an die Ausstattung des Verbandes vorliegen. Möglicherweise fehlt dem Verband die sogenannte „Aktivlegitimation“ für eine Abmahnung. Ich werde Sie bei den Vergleichsverhandlungen vertreten sowie ggfs. eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen oder Sie im Gerichtsverfahren verteidigen. Im Vordergrund steht hier oftmals eine Abwägung des aktuellen Kostenrisikos mit den Kosten eines Rechtsstreits. Aufgrund der hohen Streitwerte in wettbewerbsrechtlichen Verfahren steht die Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren im Vordergrund.

Zumeist ist es sinnvoll, begleitend eine umfassende rechtliche Kontrolle Ihrer Internetpräsenz vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder der Zustellung eines Unterlassungsurteils. Durch einen solchen Homepagecheck wird sichergestellt, dass Verstöße gegen Ihre Unterlassungsverpflichtung ausgeschlossen sind. Hierdurch vermeiden Sie Ordnungsgelder, Vertragsstrafen und Abmahnungen aus anderen Gründen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der Rubrik: Homepagecheck.

Im Rahmen einer telefonischen Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung der Abmahnung. Ich berate bundesweit. Ein Termin vor Ort ist nicht erforderlich. Ich bearbeite Ihr Mandat mit Priorität unmittelbar nach Übernahme Ihres Mandats. Selbstverständlich gebe ich Ihnen Auskunft über das Kostenrisiko und die Erfolgsaussichten Ihres Falls.