Behandlung von Minderjährigen bei getrennten Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht


Minderjährige können zwar einwilligungsfähig sein, sie sind aber nicht in der Lage, selbständig einen wirksamen Behandlungsvertrag zu schließen. Selbst wenn die Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen in die eigentliche Behandlung vorliegt, sollten in diesen Fällen beide Elternteile einwilligen, um einen wirksamen Behandlungsvertrag abzuschließen. Rechtsgeschäftlich vertreten beide Eltern ihr Kind im Sinne einer Gesamtvertretung (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Abschluss eines Behandlungsvertrages erfordert deshalb die Unterschrift beider Eltern. Eine Verpflichtung allein durch den erschienenen Elternteil ist nur dann möglich, wenn die Eltern zusammenleben § 1357 Abs. 1 BGB (sogenannte Schlüsselgewalt). Bei getrennt lebenden Eltern ist ohne ausdrückliche Zustimmung keine Mitverpflichtung möglich.
Alternativ könnte sich ein Elternteil jedoch selbst zur Zahlung der Behandlungskosten vertraglich verpflichten.
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