Gute Nachrichten für Heilpraktiker – Bundesverfassungsgericht stärkt Berufsfreiheit


Die Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 29. September 2022, 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21) bezieht sich zwar unmittelbar auf Tierheilpraktiker; die Argumentation lässt sich jedoch ebenso auf Heilpraktiker aus dem Humanbereich übertragen. Das Gericht hat entschieden: Der in § 50 Abs. 2 TAMG angeordnete Tierarztvorbehalt verstößt, soweit er die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel durch Tierheilpraktiker, Tierhomöopathen und Tierhalter bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, betrifft gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Der mit dem Vorbehalt verbundene Grundrechtseingriff ist nicht verhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat (…) keinen verfassungsrechtlich angemessenen Ausgleich vorgenommen.

Der Frage, was dies für das Heilpraktikerrecht bedeutet, werde ich demnächst nachgehen.