Praxisbezeichnung als „Zentrum“


Die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „ZENTRUM“ für ästhetische und plastische Chirurgie ist nicht irreführend. Zumindest nach der Rechtsansicht des OLG Frankfurt. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei diesem Begriff eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe; im medizinischen Bereich weise der Begriff allerdings nicht auf eine bestimmte Größe hin. Denn der Gesetzgeber gibt auch bei Medizinischen VersorgungsZENTREN keine Mindestgröße vor. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.5.2023, Az. 6 U 4/23)
Gilt diese Logik auch für Heilpraktiker? Dürfen sich Heilprakiker z.B. „Zentrum für Naturheilkunde“ nennen? Das Heilpraktikerwesen kennt keine Versorgungszentren. Deshalb sollte dort die Bezeichnung nur dann gewählt werden, wenn die personelle und sachliche Struktur über eine durchschnittliche Praxis hinausgeht.