Haftungsmaßstab für Heilpraktiker – LG München


Das LG München II hat mit Beschluss vom 7. August 2023 den Haftungsmaßstab für Heilpraktiker nochmals verschärft und dem Facharztstandard angenähert. Demnach gilt:

„Heilpraktiker schulden den Standard, welcher von sorgsamen und gewissenhaften Behandlern bei den zur Anwendung gekommenen Verfahren erwartet werden kann. Dabei darf das Fundament komplementärmedizinischer Vorstellungen zugrunde gelegt werden, wissenschaftliche Erkenntnisse und evidenzbasiert-klinische Erfahrungen dürfen dabei jedoch nicht außer Betracht bleiben. Dabei kommt es neben dem Wissen über das angewandte Verfahren auch auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten und in der praktischen Erfahrung (auch unter Ärzten, nicht nur unter Heilpraktikern) verbreiteten Erkenntnisse an, welche sich auf die Behandlung gerade der bei dem Patienten (mutmaßlich) vorliegenden Erkrankung beziehen. Je mehr die Umstände aus Sicht des Heilpraktikers dafür sprechen, dass der Patient die alleinige Behandlungsverantwortung in seine Hände gelegt hat, umso mehr nähert sich die von ihm geschuldete Sorgfalt derjenigen an, welche von einem Facharzt der Fachrichtung erwartet werden kann, in welches die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt.“