Abmahnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“


Jüngst wurde die Bezeichnung als „Heilpraktiker für Psychotherapie“ abgemahnt.

Begründet wurde dies damit, dass diese Bezeichnung nicht hinreichend deutlich mache, dass nur eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis vorläge. Sie deute vielmehr darauf hin, dass der Verwender über eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis verfüge und sich auf das Gebiet der Psychotherapie spezialisiert habe. In der Werbung müsse ein Hinweis erfolgen, dass die Heilpraktikertätigkeit beschränkt sei bzw. nur eine Teil-Zulassung bestünde.

Diese Begründung überzeugt jedoch nicht nicht. So hat das bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. Februar 2011, Az.8 LA 71/10) klargestellt:

Wollte man in jeder sachwidrigen und damit irreführenden Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker“ einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Halbsatz 2 HeilPrG – und nicht nur eine wettbewerbsrechtlich nach §§ 3, 5 UWG relevante und daher auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgende Handlung – sehen, wäre zweifelhaft, ob die vom Kläger verwendete Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ eine solche Irreführung bewirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hierzu berufene Gesetzgeber für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis eine geschützte Berufsbezeichnung nicht bestimmt hat. Inhaber einer solchen beschränkten Heilpraktikererlaubnis müssen sich vielmehr – insbesondere im Spannungsfeld zwischen dem „Heilpraktiker“ (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HeilPrG) als Inhaber der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und dem approbierten „Psychologischen Psychotherapeuten“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) – selbst für eine im Rechts- und Geschäftsverkehr zu verwendende Bezeichnung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit entscheiden. Dies bedingt, dass es nicht nur eine richtige Bezeichnung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit gibt und die Erlaubnisinhaber auch nicht an Empfehlungen der Verwaltung für als geeignet erachtete Bezeichnungen gebunden sind (vgl. Protokoll der 22. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden vom 20./21.11.2008, Bl. 118 Beiakte B: „Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“; Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, Nds. MBl. 2007, S. 253, dort Nr. 8.2: “ „Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie “ bzw. „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“).

Der Rechts- und Geschäftsverkehr muss sich vielmehr auf verschiedene, unter Umständen auch zahlreiche verschiedene (zulässige) Bezeichnungen einstellen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ sei geeignet, im Rechts- und Geschäftsverkehr den irreführenden Eindruck zu erwecken, der die Bezeichnung Verwendende verfüge über eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis und nur eine zusätzliche Qualifikation im Bereich der Psychotherapie und er sei daher ein „Heilpraktiker (auch) für Psychotherapie“, nicht zwingend. Die verwendete Bezeichnung kann vielmehr genauso den Eindruck erwecken, es handele sich um einen „Heilpraktiker (nur) für Psychotherapie“, dem nur eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt worden ist. Auch der vom Verwaltungsgericht gezogene Vergleich der vom Kläger verwendeten Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ mit den Bezeichnungen „Fachanwalt für …“ oder „Facharzt für …“ überzeugt nicht. Letztere Bezeichnungen nehmen offensichtlich nicht nur die Bezeichnung des ausgeübten Berufs als „Rechtsanwalt“ (vgl. § 12 Abs. 4 BRAO) oder „Arzt“ (vgl. § 2 Abs. 5 BÄO) auf und ergänzen diese um einen bloßen, die zusätzlich erworbene Qualifikation verdeutlichenden Zusatz. Vielmehr modifizieren sie schon die grundlegende Berufsbezeichnung und schaffen für die Bezeichnung der zusätzlichen Qualifikation eine neue, neben der die grundlegende Berufsbezeichnung unverändert bestehen bleibt. Es heißt eben nicht „Rechtsanwalt für …“, sondern („Rechtsanwalt“ und) „Fachanwalt für …“ (vgl. § 43c Abs. 1 BRAO), und – abgesehen von den Zusatzbezeichnungen nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 4 Abs. 3 WBO ÄKN – auch nicht „Arzt für …“, sondern „Arzt“ und „Facharzt für …“ (vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nds. HKG §§ 3 ff. WBO ÄKN). Wer als Arzt eine (Teil-)Gebietsbezeichnung führt, darf nach § 36 Abs. 2 Nds. HKG zudem grundsätzlich nur in dem entsprechenden (Teil-)Gebiet tätig sein.

Gegen eine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ spricht auch, dass Inhabern einer Erlaubnis, die Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie auszuüben, die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ oder nahezu gleicher Bezeichnungen von Aufsichtsbehörden ausdrücklich empfohlen worden ist (vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz, Schreiben v. Mai 2008, Bl. 32 Beiakte E („Heilpraktiker – Psychotherapie“); Regierungspräsidium Darmstadt, Schreiben v. 3.2.2009 – II 24 18 L 8/03-1/09 -, Bl. 109 Beiakte B („Heilpraktiker für Psychotherapie“); Stadt Krefeld v. 5.9.2006, Bl. 50 Beiakte D („Heilpraktiker (Psychotherapie)“); Stadt Dortmund v. 12.5.2006, Bl. 49 Beiakte D („Heilpraktikerin (Psychotherapie)“); vgl. im Übrigen die Zusammenfassung im Protokoll der 22. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden vom 20./21.11.2008, Bl. 116 Beiakte B). Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG wiederholt verneint worden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 3.4.2007 – 4 U 115/07 -, Bl. 161 Beiakte D; LG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 23.10.2008 – 15 O 1295/08 -, juris Rn. 15; LG Mainz, Urt. v. 7.12.2006 – 12 HK.O 110/06 -, Bl. 74 Beiakte D).

Zudem sprechen noch weitere wettbewerbsrechtliche Aspekte gegen die Abmahnfähigkeit des Begriffs „Heilpraktiker für Psychotherapie“. So dürfte äußerst fraglich sein, ob einer etwaigen Irreführung eine wettbewerbsrechtliche Relevanz zukäme; Auswirkungen auf die Verbraucherentscheidung durch die Nutzung der Bezeichnung liegen eher fern. Potentielle Patienten sind allein an einer psychotherapeutischen Behandlung interessiert; es ist für sie unerheblich, ob der Therapeut darüber hinaus noch eine allgemeine Heilerlaubnis besitzt.

Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die vorstehend zitierte Entscheidung keinen verpflichtenden Charakter für andere Gerichte hat. Insbesondere fehlt bislang eine abschließende zivilrechtliche Entscheidung. Deshalb raten ich dazu, im Falle einer Abmahnung anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Sodann kann im Einzelfall über das weitere Vorgehen entschieden werden. Sofern Sie jedes Risiko vermeiden möchten, müssten Sie im Außenauftritt deutlich auf die Beschränkung Ihrer Heilerlaubnis hinweisen.