Heilpraktikerfreundliche Gerichtsentscheidung


Das Amtsgericht Ansbach hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Umfang der Pflicht, Patienten an einen Schulmediziner weiterzuverweisen, befasst.

Das Amtsgericht Ansbach hat jüngst entschieden, dass ein Patient eines Heilpraktikers mit erkennbarem Leidensdruck eigenständig – ohne Aufforderung durch den Heilpraktiker – einen Arzt aufsuchen muss. Ein Heilpraktiker müsse einen Patienten nach erfolgloser Behandlung nicht zur Weiterbehandlung an einen Arzt verweisen, sofern der Patient aufgrund seiner Leiden selbst erkennen kann, dass ein solcher Besuch erforderlich ist. Unterbleibt eine schulmedizinische Behandlung und verbessert sich der Gesundheitszustand des Patienten nicht, schuldet der Heilpraktiker in diesen Fällen kein Schmerzensgeld.

Das Amtsgericht hat die Eigenverantwortung des Patienten betont; dieser konnte nach den gerichtlichen Feststellungen seinen Gesundheitszustand selbst einschätzen. Zudem habe sich der Patient bewusst in die naturheilkundliche Behandlung begeben. Unerheblich sei, ob die Naturheilmethoden erfolgversprechend gewesen waren.

Anmerkung: Es handelt sich hier um eine Einzelentscheidung eines Amtsgerichts. Inwiefern sich diese Sichtweise durchsetzen wird, ist noch nicht abzusehen. Die Begründung der Entscheidung kann nicht vollends überzeugen; der Heilpraktiker ist in der Regel kompetenter als sein Patient, die Notwendigkeit einer ärztlichen Weiterbehandlung abzuschätzen. Er befindet sich insoweit in einer Garantenstellung.