Craniosacral-Therapie unter Heilpraktiker-/Arztvorbehalt


Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Craniosacral-Therapie als Ausübung von Heilkunde eingestuft. (Az. 5 L 322/12). Ihre Ausübung ohne Heilpraktikererlaubnis verstößt gegen die Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes und ist eine Straftat, § 5 Heilpraktikergesetz.

Für das Gericht waren folgende Aspekte maßgeblich: Die Craniosacral-Therapie bezeichne sich selbst als „Therapie“ und ziele auch auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten ab. So stellte der Antragsteller in seinem Internetauftritt die Therapie als „Aktivierung der Selbstheilungskräfte in der Tiefenentspannung durch ‚Energetische Heilweisen“ vor. Er grenzte sie darin von den schulmedizinischen Behandlungsmethoden ab und stellte sie diesen als teilweise überlegen dar. Ferner würde eine Vielzahl von Indikationen genannt, in denen die unterstützende Behandlung durch craniosacrale Therapie angezeigt sei.

Die Methode präsentiere sich nach allem als eine neue alternative Heilmethode, die ihre Wurzeln in der inzwischen im Gesundheitssystem anerkannten Osteopathie habe, und rechne sich so denjenigen Heilbehandlungen zu, die anstelle oder zumindest neben der Schulmedizin die Heilung von Krankheiten bewirken wollen. Die Heilmethode sei auch geeignet, gesundheitliche Gefahren zu verursachen. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Durchführung der Therapie mechanische Kräfte auf den Körper ausgeübt werden, welche einen nachhaltigen Effekt auf die Anatomie des menschlichen Organismus haben.

Nicht entscheidend sei auch, ob das Verfahren als „manuelles Verfahren“ bezeichnet werden kann, bei dem Handgriffe im Bereich des Schädels und des Kreuzbeins ausgeführt werden, und ob dies deshalb zu verneinen sei, weil der ausgeübte physische Druck selten mehr als 5 Gramm beträgt. Die überwiegenden Anhaltspunkte sprächen dafür, dass von der Tätigkeit jedenfalls mittelbare Gesundheitsgefährdungen ausgehen würden. Diese ergeben sich bereits daraus, dass sich die craniosacrale Therapie als eine alternative und der Schulmedizin von ihrem Ansatz her überlegene Form einer Heilbehandlung verstehe. Auch wenn die Methode darüber hinaus als geeignet beschrieben werde, die Schulmedizin (lediglich) zu ergänzen, präsentiere sie sich dem Patienten und Laien gegenüber als eine neben der Schulmedizin geeignete „energetische Heilweise“. Dies begründe die mittelbare Gefahr, dass Patienten veranlasst werden könnten, allein auf die Wirksamkeit der von dem Antragsteller propagierten Methode zu vertrauen, anstatt sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Damit verbunden wäre die Gefahr, dass ernste Leiden mangels erforderlicher Fachkenntnisse des Therapeuten nicht erkannt und nicht (rechtzeitig) behandelt würden.