Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“


Ich hatte jüngst über eine Abmahnung berichtet. Gegenstand der Abmahnung war die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“. Nunmehr liegt ein erstinstanzliches Urteil vor.

Der Heilpraktiker für Psychotherapie wurde aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser sollte er sich dazu verpflichten, es zu unterlassen mit der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ zu werben. Da er dieser Forderung nicht nachkam, hat die Wettbewerbszentrale ein Klageverfahren eingeleitet.

Das Landgericht Wuppertal hat der Auffassung der Wettbewerbszentrale jedoch widersprochen und die Klage abgewiesen.

Dies wurde wie folgt begründet:

„(…) In der Sache besteht der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Irreführung nicht. Der Beklagte darf die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ auch im Rahmen seiner hier konkret angegriffenen Werbung führen. Die angesprochenen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, werden hierdurch nicht über seine Person, Befähigung etc. getäuscht. Der Beklagte ist berechtigt als Heilpraktiker (nur) auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu werden. Ihm ist die entsprechende, auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erteilt worden. Diese Beschränkung wird durch die von ihm geführte Berufsbezeichnung in gleicher Weise deutlich gemacht, wie durch die Bezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“, die nach der ihm erteilten Erlaubnis aufgrund der Anlage 2 zu Nr. 5.1.3 der vorgenannten Richtlinien von ihm geführt werden darf. In beiden Bezeichnungen kommt die Beschränkung in gleicher Weise zum Ausdruck. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen nicht an, dass die vom Beklagten gewählte Berufsbezeichnung zum Ausdruck bringt, dass er zu seiner allgemeinen Erlaubnis zur Tätigkeit als Heilpraktiker zusätzlich auch eine Befähigung „für Psychotherapie“ besitzt. Für eine solche Auslegung spricht nichts.

Insoweit ist der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Bezeichnung „Fachanwalt“ für fernliegend, weil hier jedenfalls der Großteil der angesprochenen Verbraucher weiß, dass jeder Fachanwalt auch Rechtsanwalt ist. Vor dem Hintergrund, dass die Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis des Beklagten sowohl durch die von ihm nach der Erlaubnis zu führende als auch durch die von ihm tatsächlich verwendete Berufsbezeichnung in gleicher Weise hinreichend deutlich gemacht wird, kann ihm auch nicht die Führung dieser Berufsbezeichnung im Rahmen seines hier konkret angegriffenen Werbeauftritts untersagt werden.“

Fazit: Das Landgericht Wuppertal hat in Streitfall darauf abgestellt, dass dem Beklagten die Bezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ behördlich vorgegeben wurde. Die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ weiche hiervon nicht wesentlich ab und könne deshalb ebenfalls verwendet werden. Es handelt sich um eine bislang nicht rechtskräftige Entscheidung erster Instanz. Sie hat keinen verpflichtenden Charakter für andere Gerichte. Sollte es zu einer oberinstanzlichen Entscheidung kommen, werde ich Sie hierüber informieren.

Wichtige Folgerung: Beachten Sie die Vorgaben der Erlaubnisbehörde bzgl. Ihrer Berufsbezeichnung. Hat die Behörde die Nutzung einer bestimmten Berufsbezeichnung vorgegeben, sollte diese in der Regel auch Verwendung finden. Sofern Sie jedes Risiko vermeiden möchten, können Sie im Außenauftritt auf die Beschränkung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis hinweisen. Hierzu könnten Bezeichnungen wie „Heilpraktiker, beschränkt auf Psychotherapie“ oder „Heilpraktiker, ausschließlich/nur für Psychotherapie“ verwendet werden.