Der Erwerb oder Verkauf einer Heilpraktikerpraxis


Beim Erwerb einer bestehenden Heilpraktikerpraxis von einem Kollegen sind insbesondere wirtschaftliche, steuerliche, öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Aspekte zu beachten. Die Übernahme einer Heilpraktikerpraxis ist mit zahlreichen rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden, welche zur Unwirksamkeit des Erwerbs führen können.

Legen Sie großen Wert auf die Gestaltung des Praxiskaufvertrags. Konkretisieren Sie den Vertragsgegenstand soweit wie möglich. Da bereits die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dazu führen kann, dass der Vertrag als Ganzes unwirksam – und damit ggfs. rückabzuwickeln – ist, sollten Sie hier mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen. Eine kompetente rechtliche und steuerliche Beratung verringert die Gefahr, mit dem Erwerb „Schiffbruch“ zu erleiden. Um spätere Streitigkeiten bei der Übernahme zu vermeiden, sollten Sie insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:

– Bestimmung der Vertragsgegenstände,

– Ausgestaltung der Übergabe von Patientendaten/-karteien (Klärung datenschutzrechtlicher Fragen),

– Überprüfung der bisherigen Eigentumsverhältnisse,

– Ermittlung des materiellen und immateriellen Wertes der Praxis,

– Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber,

– Zustimmung der bisherigen Vertragspartner des Verkäufers zu Vertragsübernahmen,

– Gewährleistung; Rücktrittsrechte,

– Die Vereinbarung eines angemessenen Wettbewerbsverbots.

Wichtig ist hierbei, dass nicht unbedacht auf die Regeln zum Erwerb von Arztpraxen entsprechend zurückgegriffen werden kann. So ist insbesondere die höhere Bindung des Patienten zu „seinem“ Heilpraktiker ein wesentlicher Faktor, der bei der Preisermittlung zu berücksichtigen ist. Zudem macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine allgemeine naturheilkundliche Praxis verkauft werden soll oder eine spezialisierte Osteopathie-/Chiropraktik-Fachpraxis.