Institutsleistungen


Wachsender Beliebtheit erfreut sich die Berufsausübung in Form von juristischen Personen, insbesondere GmbH oder UG.

Vertragspartner des Patienten wird in diesen Fällen die Gesellschaft, nicht der Therapeut bzw. Mitarbeiter. War früher noch umstritten, ob diese Gesellschaftsformen im Bereich der Heilkunde tätig werden können, wird dies durch die herrschende Meinung weit überwiegend bejaht. Wichtig ist jedoch, dass der ausübende Behandler über die Erlaubnis nach dem HPG verfügt; der Gesellschaft als solcher kann hingegen keine Heilpraktikererlaubnis erteilt werden. Zudem muss gesichert sein, dass die therapeutische Verantwortung ausschließlich beim Erlaubnisinhaber liegt. Dies muss im Arbeitsvertrag hinreichend dokumentiert werden. Auch der Gesellschaftsvertrag der juristischen Person ist an diese Besonderheiten anzupassen. Juristisch spricht man in diesen Fällen von sogenannten „Institutsleistungen“.

Wichtig ist dabei: Eine Kapitalgesellschaft ist in der Regel kein niedergelassener Behandler im Sinne einschlägigen Versicherungsbedingungen. Somit sind Institutsleistungen grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Auf diesen Umstand ist der Patient im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung ausdrücklich hinzuweisen. Ausnahmen kommen in Betracht, sofern eine Einzelpraxis in der Form einer juristischen Person unterhalten und der (einzige) Gesellschafter selbst über eine Heilpraktikererlaubnis verfügt. Dies sollte jedoch im Einzelfall mit den Krankenversicherungen abgestimmt werden.