LG München zur Niederlassungspflicht für Heilpraktiker


Das LG München (Az. 6 S 5452/13) vertritt die Rechtsansicht, dass Heilpraktikerleistungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der behandelnde Heilpraktiker über einen eigenen Behandlungsraum verfügt. Dies sei nicht der Fall, wenn der Heilpraktiker einen Praxisraum nur bei Bedarf stundenweise anmietet.

Das Gericht hat hierdurch ein versicherungsrechtliches Niederlassungsgebot für Heilpraktiker begründet. Auf diese Weise konnte die Krankenversicherung bei der Patientin eine Rückforderung von Erstattungsleistungen in Höhe von über 1.800 € durchsetzen. Ob es zu einem weiteren Rückgriff der Patientin gegenüber dem Heilpraktiker kam, ist nicht bekannt. Die maßgebliche Erwägung des LG München lautet:

„§ 3 HeilprG verbietet die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Hieraus ergibt sich, dass es für die Ausübung der Heilkunde einer Niederlassung bedarf, bei der lediglich streitig sein kann, welche Anforderungen an eine solche gestellt werden müssen (vgl. BVerwGE 4, 363). Selbst wenn die Anforderungen an die Niederlassung eines Heilpraktikers nicht überspannt werden dürfen, ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls eine gewisse Einrichtung am Behandlungsort erforderlich, um die Ausübung der Heilbehandlung sowohl gegenüber Altpatienten als auch potentiellen Neupatienten zu gewährleisten. Hiernach vermag die Kammer eine ausreichende Niederlassung der behandelnden Heilpraktikerin, der erstinstanzlich vernommenen Zeugin X in den Räumlichkeiten in der X in denen sie ihre Tätigkeit ausübte, nicht anzunehmen. Bei den Räumlichkeiten handelt es sich unstreitig um Praxisräume der Beklagten, die der Zeugin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vereinbarungsgemäß stundenweise nach Terminabsprache überlassen wurden. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Praxisschild angebracht wurde, hat die Zeugin damit die Räume nicht als Niederlassung für eine Heilpraktikerpraxis angemietet, sondern nur bei bestehendem Bedarf. Sie hat dementsprechend die mit der Beklagten auf Stundenbasis vereinbarte Miete auch nur bei konkretem Bedarf gezahlt. Dies ist mit einer festen Niederlassung nicht zu vereinbaren, bei der unabhängig vom konkreten Bedarf die Praxisräume vorzuhalten sind und auch die Miete zu zahlen ist.“

Das LG München fordert eine als „Mittelpunkt der Ausübung des Heilpraktikerberufes“ anzusehende Räumlichkeit. Die Praxis muss personell, sachlich und räumlich so eingerichtet sein, dass die Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Heilpraktiker ausgeübt werden kann. Sie muss vorwiegend vom Heilpraktiker genutzt werden, angemessen eingerichtet sein und nach außen kenntlich gemacht werden (Praxisschild).

Anmerkung: Die Entscheidung vermag – wie bereits das erstinstanzliche Urteil – nicht zu überzeugen. Sie verkennt die Eigenarten des Heilpraktikerberufs. Anders als für Ärzte (dort § 17 M-BOÄ) existiert für Heilpraktiker gerade kein ausdrückliches Niederlassungsgebot. Untersagt ist lediglich die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Ob es sich bei der stundenweisen Anmietung eines stationären Raumes um eine Ausübung der Heilkunde im Umherziehen handelt, erscheint jedoch äußerst zweifelhaft. Auch den einschlägigen Versicherungsbedingungen ist kein direktes Niederlassungsgebot zu entnehmen. Dort heißt es: Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.

Dennoch sei allen Heilpraktikern im Zuständigkeitsbereich des LG München dringend angeraten, die genannte Rechtsprechung zu beachten. Sofern Patienten im Rahmen der privaten Krankenversicherung behandelt werden, sollte ein fester Praxissitz eingerichtet sein. Andernfalls ist der Patient darüber zu informieren, dass dessen private Krankenversicherung die Heilpraktikerleistungen voraussichtlich nicht erstatten wird.  Besonders problematisch ist dies bei reinen Hausbesuchspraxen.

Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die Bedeutung rechtssicherer – schriftlicher – Behandlungsverträge. Diese können sicherstellen, dass sich die Abrechnungsprobleme zwischen Patient und Krankenversicherung nicht auf den Vergütungsanspruch des Heilpraktikers auswirken.