Aktuelle Entscheidung zur Bioresonanz


Eine aktuelle Entscheidung des LG München bezieht Stellung zu Werbeaussagen im Bereich Bioresonanz

Sofern dem Behandlungsverfahren „Bioresonanz“ in der Werbung konkrete Behandlungserfolge zugesprochen werden, besteht das Risiko eines Verstoßes gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot. Ein aktuelles Urteil des LG München zu dieser Thematik finden Sie „hier“.

Das OLG München hat im Jahr 2009 zwar eine Werbung für eine Allergiebehandlung mittels Bioresonanz unter gewissen Umständen für zulässig erklärt. Dennoch haben Abmahnungen in der Folgezeit auch diesen Punkt weiterhin gerügt. Es verbleibt somit ein Risiko bei der Werbung für die Behandlung von Allergien mittels Bioresonanz. Sofern ein einzelner Therapeut die Werbeaussagen eines Herstellers übernimmt, muss er im Falle einer Abmahnung ebenfalls belastbare empirische Wirkungsbelege oder wissenschaftlich anerkannte Studien vorweisen können.