Einsichtsrecht des Patienten


§ 630 g BGB verdeutlicht das Einsichtsrecht des Patienten.

Nach § 630 g BGB ist dem Patienten auf sein Verlangen hin, unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. Nur in diesem Falle können einzelne Passagen zum Schutze des Patienten unkenntlich gemacht werden. Das Einsichtsrecht des Patienten erstreckt sich jedoch allein auf die in seinem Interesse gemachten Aufzeichnungen. Ausgenommen sind deshalb beispielsweise Aufzeichnungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. Eine Verpflichtung zur Herausgabe der Originalunterlagen besteht nicht.