Verjährung von Honorarforderungen


In der anwaltlichen Beratungspraxis taucht des Öfteren die Problematik der Verjährung von Heilpraktiker-Honorarforderungen auf. Die entsprechenden Behandlungen liegen teils Jahre zurück.

Bereits an dieser Stelle soll deshalb ein verbreitetes Missverständnis behoben werden: Die Verjährung einer Heilpraktiker-Honorarforderung knüpft grundsätzlich unmittelbar an die Behandlung an, unabhängig davon, ob die Leistung dem Patienten bereits in Rechnung gestellt wurde oder nicht. Hierin liegt ein maßgeblicher Unterschied zum Honorarecht der Ärzte; ausschließlich bei diesen setzt der Beginn der Verjährung eine Rechnungsstellung voraus. Erst danach beginnt dort die Verjährungsfrist zu laufen.

Für Heilpraktiker gilt: Honoraransprüche verjähren nach 3 Jahren! (regelmäßige Verjährungsfrist, § 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt jeweils am Schluss des Jahres, in welchem der Honoraranspruch entstanden ist. Bei einer Behandlung im April 2016 beginnt die Verjährung somit am 31. Dezember 2016 um 24 Uhr. Sie endet 3 Jahre später, also am 31. Dezember 2019, ebenfalls um 24 Uhr. Liegt das Fristende an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am folgenden Werktag. Da Ihre Honoraransprüche folglich in der Regel zum Jahresende verjähren, rate ich dazu, spätestens im Oktober eines Jahres zu prüfen, bei welchen Ansprüchen eine Verjährung drohen könnte. Droht eine Verjährung, muss der weitere Fristablauf durch eine sogenannte Hemmung gestoppt werden. Praktisch bedeutsam ist insbesondere die gerichtliche Geltendmachung, beispielsweise durch einen Mahnbescheid oder die Einreichung einer Klage. Diese Maßnahmen müssen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wirksam getroffen werden, um die weitere Durchsetzung der Ansprüche zu ermöglichen.