Richtig reagieren im Abmahnfall


Das Gesetz schreibt vor, dass ein Mitbewerber vor der Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahrens abzumahnen ist. Dies soll ihm die Möglichkeit verschaffen, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Dieser Umstand hat zu einer Zunahme von Abmahnungen geführt. Unter anderem auch deshalb, weil der Abgemahnte die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten hat.

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie eine langfristige Lösung mit einem Höchstmaß an Rechtssicherheit anstreben. Hierzu wird es in der Regel erforderlich sein, dass Sie die Abmahnung einem Anwalt vorlegen. Dieser kann beurteilen, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Erfolgte die Abmahnung zu Unrecht, sollten die Ansprüche des Abmahners zurückgewiesen werden. Ggfs. ist eine negative Feststellungsklage ratsam.

Bei berechtigten Abmahnungen stellt sich die Frage, ob die Abgabe einer – ggfs. modifizierten – Unterlassungserklärung sinnvoll ist. Dies ist grundsätzlich die einzige Möglichkeit, eine Klage zu vermeiden. Auf den ersten Blick spricht insbesondere der Gedanke der Kostenersparnis für diesen Weg. Allerdings sind die Risiken einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erheblich. Denn diese ist nur dann rechtlich wirksam, sofern Sie mit einem ausreichenden Vertragsstrafenversprechen zugunsten des Abmahners verknüpft ist.

Das heißt: Sie versprechen dem Abmahner zeitlich unbefristet, im Falle eines zukünftigen Verstoßes eine „angemessene“ Vertragsstrafe zu zahlen. Dies sind in der Regel ca. 3.000 bis 5.000 € für JEDEN weiteren Verstoß. Dies schafft für den Abmahner einen Anreiz, Ihr Handeln zukünftig genau zu beobachten. Insbesondere bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist es in praktischer Hinsicht sehr aufwändig, zukünftige Verstöße mit Sicherheit auszuschließen. Teilweise finden sich rechtswidrige Inhalte auch nach langer Zeit noch auf fremden Webseiten oder Internetportalen wieder. Teilweise haften Sie für diese auch dann, wenn Sie die entsprechenden Eintragungen nicht veranlasst haben. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist somit eine kurzfristig kostengünstige Lösung, sie kann jedoch langfristig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. In jedem Falle ist eine eingehende Recherche über die Verbreitung der abgemahnten Formulierung im Internet erforderlich.

Nur wenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die in der Unterlassungserklärung zitierte Formulierung nicht mehr „online“ oder auf anderen Werbemitteln (z.B. Flyer) auffindbar ist, kann die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht gezogen werden. Selbst bei einer berechtigten Abmahnung kann es sich im Einzelfall empfehlen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Verurteilung im Klageverfahren in Kauf zu nehmen. Dies verursacht zwar weitaus höhere Gerichts- und Anwaltskosten. Der Vorteil liegt jedoch darin, dass Sie dem Abmahner für künftige Verstöße keine Vertragsstrafe versprechen. Sie werde dazu verurteilt, bei künftigen Verstößen, ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen. Dieses Ordnungsgeld bildet für den Abmahnenden – im Gegensatz zur Vertragsstrafe – kaum einen Anreiz, Ihr Handeln zu beobachten. Das Verfolgungsinteresse wird minimiert.

Darüber hinaus besteht eine breite Palette von weiteren außergerichtlichen Vergleichsmöglichkeiten. Dies hängt maßgeblich vom Abmahnenden und dessen Vergleichsbereitschaft ab. Welcher Weg sinnvoll ist, kann nur nach einer eingehenden Überprüfung der Abmahnung individuell beurteilt werden. Beachten Sie jedoch: Sollten Sie wegen einer irreführenden Bezeichnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben oder zur Unterlassung verurteilt worden sein, ist Folgendes wichtig: Sie müssen die einschlägigen Online und Print-Branchenverzeichnisse daraufhin überprüfen, ob diese Ihre Begrifflichkeit übernommen haben. Sofern Sie hiermit rechnen mussten, werden Ihnen diese Veröffentlichungen zugerechnet. Sie sind verpflichtet, die Betreiber der Portale aktiv zu informieren. In der Praxis bereitet dies oftmals erhebliche Probleme. Beachten Sie zudem meine Anmerkungen zum Google Cache.