Absolute Werbeverbote


§ 12 HWG stellt in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum Heilmittelwerbegesetz eine Reihe strenger Werbe-Tabus auf. Demnach darf sich Ihre Werbung außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten beziehen. Dies sind:

1. Nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,

2. bösartige Neubildungen (Krebs),

3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,

4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

 

Nach Nr. 2 dieser Vorgaben ist jede Form für die Behandlung von Krebserkrankungen verboten. Dies gilt auch für ergänzende Therapieverfahren.

Für Nr. 3 gilt: § 12 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet in Verbindung mit der entsprechenden gesetzlichen Anlage umfassend die Werbung für „Suchtkrankheiten“. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot ist die Nikotinabhängigkeit. Der Umfang dieser Regelung ist in jüngerer Zeit zunehmend unklar geworden. Dies hängt damit zusammen, dass vermehrt neue Krankheitsbilder wie Internetsucht oder Kaufsucht in das Bewusstsein der Therapeuten und Patienten getreten sind. Bei diesen psychischen Störungen wird umgangssprachlich ebenfalls von einer „Sucht“ gesprochen. Inwiefern diese Art von „Suchtkrankheiten“ jedoch von der gesetzlichen Regelung umfasst sind, erscheint fraglich.