Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen wird Ende Dezember 2018 in Kraft treten. Diese Verordnung will insbesondere die Entfernung von Tätowierungen strenger regeln. Tätowierungen dürfen zukünftig nur noch von Fachärzten oder unter ärztlicher Aufsicht durch qualifiziertes Personal mittels Laser beseitigt werden.
Wichtig ist: Mit den Regelungen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen werden erstmals rechtliche Anforderungen an den sicheren Betrieb nichtionisierender Strahlungsquellen (Laser, hochenergetische Blitzlampen, Ultraschall etc.) festgelegt; allerdings gilt dies ausschließlich für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatzzwecke. Der Einsatz zu medizinischen Zwecken ist hiervon nicht betroffen.
Eine solche Regelung ist sinnvoll, weil diese Anwendungen mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für die zu behandelnden Personen verbunden sind (z. B. Verbrennungen, Narbenbildung, Erschwerung der Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen).
Die Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Eine Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken ist eine Anwendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient. Die Verordnung gilt nicht für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutzverordnung.
Die folgenden Paragrafen schließen Heilpraktiker von den genannten Tätigkeiten aus; insoweit wird ein (Fach)Ärztevorbehalt eingeführt. Da die Verordnung jedoch nicht für medizinische Einsatzzwecke gilt, werde medizinische Behandlungen durch Heilpraktiker nicht eingeschränkt.
Nach § 5 Absatz 2 gilt:
Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent Make-up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur durchgeführt werden von
1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Hautkrankheiten,
2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie oder
3. Personal mit Fachkunde unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hautkrankheiten oder für plastische und ästhetische Chirurgie.
Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C oder durch eine fachärztliche Weiterbildung in der Facharztkompetenz Hautkrankheiten oder in der Facharztkompetenz plastische und ästhetische Chirurgie erworben.
Nach § 6 Absatz 2 gilt:
Hochfrequenzbehandlungen, die der thermischen Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäßveränderungen oder von pigmentierten Hautveränderungen dienen, dürfen nur durchgeführt werden von
1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Hautkrankheiten,
2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie oder
3. Personal mit Fachkunde unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung einer
Fachärztin oder eines Facharztes für Hautkrankheiten oder für plastische und ästhetische Chirurgie.
§ 8 sieht folgende Regelung vor:
Stimulation des Zentralen Nervensystems
Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen dürfen nur von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychatrie oder Psychotherapie angewendet werden.
Nach § 9 gilt:
Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und
Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben.
(2) Anwendungen von Ultraschall, insbesondere von fokussiertem Ultraschall, die der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur durchgeführt werden von
1. einer Person, die als Ärztin oder Arzt approbiert ist, oder
2. Personal mit Fachkunde unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes.