Abmahnung Osteopathie trotz „Disclaimer“


Wettbewerbsverbände mahnen Werbung von Osteopathen wegen Irreführung ab. Dieses Risiko entsteht, sobald der Osteopathie konkrete Indikationen oder Krankheitsbilder zugeordnet werden. Das OLG Celle hat jüngst entschieden, dass auch folgender Hinweis nicht ausreicht, um eine solche Irreführung zu vermeiden:

„Aus rechtlichen Gründen wird darauf hingewiesen, dass in der Benennung der beispielhaft aufgeführten Anwendungsgebiete selbstverständlich kein Heilversprechen oder die Garantie einer Linderung oder Verbesserung aufgeführter Krankheitszustände liegen kann. Die Anwendungsgebiete beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen in der hier vorgestellten Therapierichtung (Osteopathie) selbst. Nicht für jeden Bereich besteht eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, d. h. evidenzbasierten Studien, die die Wirkung bzw. therapeutische Wirksamkeit belegen.“

Prüfen Sie deshalb Ihre Webeaussagen sorgfältig im Hinblick auf das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot! Der Nutzen solcher Disclaimer bleibt weiterhin fraglich. In jedem Fall sollte ein solcher Hinweis jedoch „wasserdicht“ formuliert sein.