Polizeiliche Ermittlungen wegen Werbeverstößen


Aktuell wurden polizeiliche Ermittlungen gegen einen Heilpraktiker wegen „irreführender Werbung“ eingeleitet. Der betreffende Heilpraktiker bekam von der Polizei ein Anhörungsschreiben als Beschuldigter. Sofern die Ermittlungen auf einer Anzeige durch einen Wettbewerbsverband beruhen, – was zu vermuten ist – erstaunt dies. Denn diesem Verband hätte auch der Weg einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage offen gestanden. Sollten die Strafverfolgungsbehörden als „Werbeaufsicht“ für Heilpraktiker – quasi als Ersatzkammer – instrumentalisiert werden, dürfte dies die Rechtspflege erheblich belasten bzw. überfordern. Rein rechtlich ist das Vorgehen jedoch nicht zu beanstanden; ich betone deshalb nochmals: Werbeverstöße sind keine Bagatellen.

Die Anzeige wird offenbar auf § 15 HWG gestützt. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt,
  2. eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt,
  3. in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen wirbt,
  4. entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt,
    4a.  entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt,
  5. entgegen § 8 Satz 1 oder Satz 2 Teleshopping oder eine dort genannte Werbung betreibt,
  6. entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt,
  7. entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt,
  8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
  9. entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht,
  10. eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.