Auskunftspflichten nach der DSGVO


Art 15 DSGVO und das Einsichtsrecht des Patienten

Nach § 630 g BGB haben Patienten ein Einsichtsrecht in die Patientenakte. Nach Absatz 1 dieser Norm gilt:

Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

Das Problem für den Patienten besteht indes darin, dass im Falle der Weigerung des Therapeuten rechtliche Schritte wie z.B. eine Klage erforderlich sind. Diesen Aufwand scheuen viele Patienten. Ein „schärferes Schwert“ kann deshalb der Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 DSGVO darstellen. Hier ermitteln die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, sofern der Patient eine Beschwerde erhebt. Da ein Bußgeld von Amts wegen droht, ist der Heilpraktiker gezwungen, aktiv zu werden.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Patient das Recht, von seinem Heilpraktiker eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat der Patient ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezeichneten weiteren Informationen (z.B. Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten etc.).

Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO haben Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Dieses schließt das Recht des Patienten auf Auskunft über seine eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein: z.B. Daten in Patientenakten, wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde.

Erwägungsgrundes 63 Satz 2 zur Datenschutzgrundverordnung lautet:

Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO sind dem Patienten diese Angaben unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen droht nach Art. 83 Abs. 5 b) DSGVO ein Bußgeld. Bei festgestellten Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung könne die Aufsichtsbehörden nach Art 58 Abs. 2 DSGVO eine Verwarnung aussprechen oder Maßnahmen anordnen, um die Datenverarbeitung in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zu bringen. Hierzu gehört auch die Untersagung der Datenverarbeitung.

Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO ist der Heilpraktiker als Verantwortlicher zudem verpflichtet, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nachweisen zu können (Rechenschaftspflicht). Aus diesem Grund sollte ein Heilpraktiker auf entsprechende Anfragen durch Patienten vorbereitet sein.

Anfragen von Patienten sind formfrei (z.B. telefonisch, per Email, per Schreiben) möglich. Allerdings müssen Heilpraktiker vor der Auskunftserteilung die Identität des Anfragenden mit allen verfügbaren Mitteln überprüfen. Liegt eine schriftliche Anfrage vor und stimmen die in der Anfrage angegebenen Adressdaten der betroffenen Person mit den bei der verantwortlichen Stelle gespeicherten Angaben überein, darf von der Berechtigung des Auskunftsersuchens ausgegangen werden.

Ein Muster zur Auskunftserteilung ist hier für Abonnenten von Heilpraktikerrecht.COM abrufbar.