Dürfen Heilpraktiker gesundheitsbezogene Daten verarbeiten?


Nach § 9 Absatz DSGVO gilt:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, (…) hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

Nach mittlerweile wohl überwiegender Ansicht gelten die Ausnahmeregelungen der Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, § 22 Abs. 1 lit. b BDSG von diesem Verbot ausschließlich für Ärzte und nicht für Heilpraktiker. Dies bedeutet, dass für Heilpraktiker mangels einer Rechtsgrundlage keine (automatische) gesetzliche Erlaubnis zur Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten besteht. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass Heilpraktiker die Datenverarbeitung auf die Rechtsgrundlage des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützen können. Danach ist die Datenverarbeitung erlaubt, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat.

Aus diesem Grund lautet die Antwort:

Heilpraktiker dürfen gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern eine Einwilligung des Patienten vorliegt. Ein Muster steht Abonnenten von Heilpraktikerrecht.COM hier zur Verfügung.