„Kann helfen“ hilft nicht vor Abmahnungen


Die Einschränkung, dass ein Heilverfahren bei einer Erkrankung nur helfen „kann“ schützt nicht vor Abmahnungen.

Ein Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Formulierung „kann helfen …“ für den angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, es könne eine Vorbeugung gegen Cellulite erwartet werden. Hierzu hat es wie folgt ausgeführt:

„Es kommen zwei Bedeutungsvarianten des Wortes „kann“ in Betracht. Das Wort deutet im Sinne einer Annahme oder Vermutung eine bloße Möglichkeit an, deren Vorliegen ungewiss ist und lässt sich dann mit „vielleicht“ oder „möglicherweise“ umschreiben – „morgen kann es regnen“- oder es beschreibt ein Vermögen oder eine Fähigkeit, die das jeweilige Subjekt betrifft und lässt sich dementsprechend mit den Ausdrücken „Vermögen“,  „in der Lage“ oder „fähig sein“ wiedergeben -„er kann lesen“ – (Duden, Grammatik der Deutschen Gegenwartssprache, Rdnr. 131 ff). Aus dem Zusammenhang dürfte die erste Variante ausscheiden, denn es erscheint wenig einleuchtend, einen Funktionsablauf zu schildern, gleichzeitig aber verdeutlichen zu wollen, dass diese Schilderung ungewiss sein soll. Vielmehr drängt sich das Verständnis auf, dass der Erfolg „Cellulite vorzubeugen mit Hilfe der Schuhe“ als funktionierend beschrieben werden soll. Selbst wenn das „kann“ von einem Teil des angesprochenen Verkehrs einschränkend in dem Sinn verstanden werden sollte, dass die beschriebene Wirkung nur „vielleicht“ eintritt, wird ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das „kann“ im Sinne eines Erfolgs, der mit Hilfe der Schuhe eintreten kann, verstehen. Dies genügt aber um eine Werbung als irreführend anzusehen.“

Fazit: Auch die Floskel „kann helfen“ hilft nicht gegen Abmahnungen.