Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 01. Juli 2019 – 21 ZB 15.2367 – folgendermaßen zur Heilpraktiker-Überprüfung für Psychotherapie geäußert:
(…) Der Kläger habe die von ihm angegebene Angststörung nicht präzisieren können und die im Fallbeispiel mit zahlreichen vegetativen Symptomen sehr typisch geschilderte Panikstörung nicht erkannt. Dem Gemeinsamen Gutachterausschuss Psychiatrie sei beizupflichten, soweit er vor allem auf das Erfordernis ausreichender eigener diagnostischer Fähigkeiten des Heilpraktikers hinweise und klarstelle, dass es gerade nicht genüge, bei Erkennen einer schweren Störung um Hilfe suchende Patienten pauschal an Fachärzte zu verweisen. Nur mit den zu überprüfenden (erforderlichen) Kenntnissen und Fähigkeiten zeige der Heilpraktiker, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht konkret auseinander und kann schon aus diesem Grund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wecken.
Der Klägervertreter kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass an den Kläger als Prüfungskandidaten überzogene Anforderungen gestellt worden seien.
Der Einwand, der Kläger habe nicht nach Suchtrisiken von Medikamenten gefragt werden dürfen, greift nicht durch. Auch wenn eine Verschreibung solcher Mittel gemäß § 48 AMG ausdrücklich Ärzten vorbehalten ist, muss ein auf dem Gebiet der Psychotherapie tätiger Heilpraktiker über die Medikamenteneinnahme seines Patienten informiert sein und die Wirkungen eines Arzneimittels kennen, um bei Beschwerden des Patienten klären zu können, ob es sich um Krankheitssymptome, Nebenwirkungen oder vielleicht Entzugssymptome handelt (vgl. BayVGH, U.v. 20.11.1996 – 7 B 95.3170 – BeckRS 1996, 15561).
Das Vorbringen, die von der Beklagten verlangten Kenntnisse hinsichtlich Unterbringungs- und Betreuungsrecht seien völlig überzogen gewesen, trifft nicht zu. Auch der heilkundlich tätige Psychotherapeut muss in der Lage sein, seelische Erkrankungen zu erkennen, die auf eine Suizidgefahr hindeuten. Aus diesem Grund können von ihm auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht und im Betreuungsrecht verlangt werden (so bereits BayVGH, U.v. 7.8.1995 – 7 B 94.4171 – juris Rn. 29). Die dem Kläger in der mündlichen Prüfung hierzu gestellten Fragen nach dem Begriff eines Betreuungsvereins, nach den zeitlichen Fristen einer Betreuung und nach einem Ausschluss der Betreuung im Fall eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem (Vgl. Blatt 37 f. der beigezogenen Verfahrensakte der Regierung von Oberbayern) gehen über diese Grundkenntnisse nicht hinaus.“