NiSV & Heilpraktiker


Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) tritt Ende 2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt ein Arztvorbehalt für bestimmte Anwendungen. Dieser schließt nicht allein Kosmetiker von der Tätigkeit aus, sondern auch Heilpraktiker. Allerdings bleiben medizinische Einsatzzwecke für Heilpraktiker weiterhin erlaubt. Die sind Anwendungen, die insbesondere dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten oder der Früherkennung von Krankheiten dienen.

Die NiSV wird die Nutzung von Ultraschall- und Lasergeräten sowie von Hochfrequenz-/Niederfrequenzgeräte und Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten einschränken. Dies kann auch Heilpraktiker betreffen, sofern diese im kosmetischen Bereich tätig werden.

Bei einer Nutzung einer Anlage im Sinne der NiSV sind die dort reglementierten Pflichten einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben des § 3 NiSV. Wichtig: Ab dem 31. Dezember 2021 dürfen Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen gewerblich zu kosmetischen oder sonstigen nicht-medizinischen Zwecken am Menschen nur noch Personen einsetzen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen. (Fachkundenachweis .) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen, dass die Person, die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11 verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Anwendung. Die Fachkunde soll dazu befähigen, das Behandlungsverfahren sicher anzuwenden, mit der Anwendung verbundene Risiken zu vermeiden und unvermeidliche Risiken sachgerecht zu minimieren.

Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.

Prüfen Sie deshalb vor der Anschaffung entsprechender (teurer) Geräte intensiv die Rechtslage, die ab dem 01.01.2021 gilt. Andernfalls droht ein erheblicher finanzieller Verlust. Allerdings dürften die Hersteller bereits jetzt Aufklärungspflichten treffen. Vorsorglich sollten Sie sich ein vertragliches Rücktrittsrecht sichern.

Weitere Infos sowie den Text zur NiSV finden Sie hier.

2 Kommentare zu “NiSV & Heilpraktiker

  1. herbritts

    Bis zu welchen Stärken darf Ultraschall noch danach von HPs eingesetzt werden? Ich habe bspw. ein Gerät mit 1,5W konstant bzw 3W gepulst pro quadrat cm. Wo kann ich die Grenzwerte nachlesen ? Oder gibt es ein generelles Verbot? Auch ein generelles Verbot bei Magnetfeldern, oder Grenzwerte ? Vielen Dank

  2. Haarentferner

    Wo kann man denn die Fachkunde erwerben, wenn man als Heilpraktiker kosmetische Laserbehandlungen anbietet?

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