Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung wurde heute im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30) verkündet:
Es ist nunmehr gesetzlich klargestellt, dass Heilpraktiker nicht (mehr) dazu befugt sind, Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG unterliegen herzustellen. Zukünftig ist hierzu eine Herstellungserlaubnis erforderlich, die mit erheblichen Anforderungen verbunden ist. Ob ein Mittel verschreibungspflichtig ist, ist der Arzneimittelverschreibungsverordnung zu entnehmen.
Da diese Verordnung den Passus:
„Blutzubereitungen humanen Ursprungs
– zur arzneilichen Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper –„
enthält, könnte hieraus auf ein (erneutes) Verbot der Eigenbluttherapie geschlussfolgert werden. Abschließend werden Gerichte über die Auslegung dieser Norm entscheiden. Nach meiner Auffassung verstößt ein Verbot der Eigenbluttherapie gegen die Berufsausübungsfreiheit. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung ist kein formelles Gesetz. Verwaltungsgerichte haben deshalb die Möglichkeit, die Norm mit der Begründung, dass sie gegen höherrangiges Recht verstoßen würde nicht anzuwenden. Eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht ist nicht erforderlich.
Es bleibt abzuwarten, ob die Aufsichtsbehörden sich nunmehr auch auf diese rechtlichen Vorgaben beziehen werden, um das Verbot der Eigenblutbehandlung zu rechtfertigen.
Weitere Hinweise können Sie der gemeinsam mit dem Berufsverband Freie Heilpraktiker e.V. erarbeiteten Stellungnahme entnehmen. Diese ist unter folgendem Link abrufbar: