Auf Facebook oder Instagram erscheinen regelmäßig Vorher-Nachher-Bilder von Lippenunterspritzungen oder Krampfaderentfernungen. Gemäß § 11 HWG darf jedoch für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
Diese Art der Publikumswerbung für „Schönheitsoperationen“ ist außerhalb der Fachkreise auf öffentlich zugänglichen Plattformen im Internet grundsätzlich unzulässig. Das Verbot erfasst keine krankheitsbezogenen Eingriffe, welche medizinisch indiziert sind.
Bei der kosmetischen Lippenkorrektur – mittels Injektionen – handelt es sich um einen instrumentellen Eingriff, der sich nicht nur auf die Hautoberfläche beschränkt. Ein Verstoß gegen§ 11 Abs. 1 Satz 2 HWG erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
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