GebüH-Rechnungen


Der Klassiker: Krankenkasse beanstandet HP-Rechnung und fordert Erstattungsleistungen zurück. HP ruft mich an und erklärt, das habe er so auf einem „Abrechnungsseminar“ gelernt. Mir bleibt dann oft leider nur ein erstauntes „Bitte was?!?“ Irgendwo läuft da etwas falsch. Es sollte niemals die Leitlinie sein, eine kreative Rechnung nach GebüH zu „konstruieren“, die dazu dient, zu einer möglichst maximalen Erstattung für den Patienten durch die Krankenversicherungen zu führen. Nach dem Motto: Hier noch eine Nummer und da noch eine Nummer…Ach ja, ein Pflaster ist eigentlich auch ein Verband… Und zur Not ist es halt eine „analoge“ Nummer.

Wenn man das GebüH anwendet – und im Behandlungsvertrag keine abweichenden Honorare vereinbart hat – darf man dessen Honorarvorgaben um keinen einzigen Cent überschreiten! Allerdings sehe ich weiterhin keinen Grund dafür, das GebüH überhaupt zu nutzen. Es ist ein Relikt einer längst vergangenen Zeit – allerdings mit einer sehr hartnäckigen (oder treuen) Anhängerschaft.

Auch wenn es teilweise anders behauptet wird: Heilpraktiker sind (anders als Ärzte) in ihrer Honorargestaltung vollkommen frei. Nutzen Sie das! Regel Sie in Ihren Behandlungsverträgen Ihre Honorargestaltung: Nach Zeiteinheiten, nach individuellem Honorarverzeichnis oder wie es Ihnen sonst gefällt. Trennen Sie Ihre Honorare von den Erstattungsbedingungen der Leistungsträger. Dokumentieren Sie dabei stets den heilkundlichen Charakter Ihrer Leistung.

Ich empfehle seriöse Abrechnungsseminare. Eine erste Hilfe bieten auch die Musterverträge auf Heilpraktikerrecht.COM.