Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker – Gerichtsverfahren


Kommenden Dienstag findet vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück die mündliche Verhandlung zum Thema Eigenblutbehandlungen statt. In dem Verfahren wird die Frage thematisiert, ob Heilpraktiker Eigenblutbehandlungen durchführen dürfen. Hier die wichtigsten Fakten:

Warum ist das Verfahren für alle Heilpraktiker wichtig? Hintergründe

Das aktuelle Verfahren bildet ein Beispiel dafür, wie dem Beruf des Heilpraktikers eine Befugnis genommen werden soll, obgleich die betroffene Tätigkeit seit Jahrzehnten ohne erkennbare Risiken ausgeübt wurde. Es hat Mustercharakter für möglicherweise zukünftig drohende Einschränkungen.

Die Gesetzeslage hatte sich in den letzten Jahren vor dem Verfahren nicht wesentlich geändert. § 7 Absatz 2 TFG blieb unverändert. „Stein des Anstoßes“ war lediglich ein „Votum“ einer „Expertengruppe“ zu diesem Thema. Erst in der Folgezeit wurde die Rechtsauslegung durch die Aufsichtsbehörden in Bezug auf § 7 Absatz 2 TFG geändert. Hiermit wäre jedoch das Einverständnis verbunden, dass die Aufsichtsbehörden über mehrere Jahre hinweg rechtswidrige Tätigkeiten der Heilpraktiker geduldet hätten. Eigenblutbehandlungen wurden in der Vergangenheit rechtlich nicht problematisiert; es liegen keinerlei empirische Anhaltspunkte für eine Patientengefährdung vor. Eine solche erscheint im Hinblick auf die geringen Mengen des entnommenen Blutes fernliegend.

Welche Formen der Eigenblutbehandlung sind „streitgegenständlich“?

Es gibt nicht „die“ Eigenblutbehandlung. Vielmehr existieren diverse Unterformen dieser Behandlung in jeweils unterschiedlichen Ausprägungen. Die einzelnen Formen sind juristisch eigenständig zu würdigen.

Streitgegenständlich sind in diesem Prozess folgende Verfahren:

– Unverändert oder lediglich per Hand verschüttelt zurückgegebenes Eigenblut zur Unterstützung des Immunsystems oder zur Allergiebehandlung. (Wird als „Reinjektion unbehandelten Eigenblutes“ bezeichnet)

– Eigenblutbehandlung unter Zusatz von – homöopathischen oder anderen – Arzneimitteln zur Unterstützung der Regeneration nach Verletzungen, Entzündungen, chronischen Schmerzen, Narbengewebe. (Wird als „Reinjektion nach Vermischung mit einem Arzneimittel“ bezeichnet)

Anfang 2019 wurde der Klägerin die Entnahme von Blut zur Herstellung nicht homöopathischer Eigenblutprodukte – unverändert / verschüttelt zurückgegebenes Eigenblut und Eigenblut mit Zusatz von homöopathischen Arzneimitteln untersagt. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Wie begründet die Behörde die Untersagung?

Die Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass die Entnahme von Blut zur Herstellung nicht homöopathischer Eigenblutprodukte generell Ärzten vorbehalten sei. Sie begründet dies mit einem Verweis auf § 7 Absatz 2 TFG. Nach § 7 Abs. 2 TFG darf die Entnahme einer (Blut-)Spende nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. Spende im Sinne des TFG ist nach § 2 Nr. 1 TFG die bei Menschen entnommene Menge an Blut oder Blutbestandteilen, die Wirkstoff oder Arzneimittel ist oder zur Herstellung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.

Welche Rechtsansicht vertreten wir?

Die Untersagungsverfügung ist nach unserer Auffassung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Reinjektion unbehandelten Eigenblutes:

Nach § 28 TFG findet das TFG keine Anwendung auf homöopathische Eigenblutprodukte. Unstreitig unterfallen deshalb homöopathische Eigenblutbehandlungen nicht dem Arztvorbehalt. Erst recht muss dann jedoch die Entnahme von Blut zulässig sein, wenn die Reinjektion ohne weitere Behandlung/Verarbeitung des entnommenen Blutes erfolgt. Es ist widersprüchlich, die Herstellung homöopathischer Eigenblutprodukte zu gestatten und –risikoärmere – Behandlungen zu untersagen. Die homöopathische Aufbereitung ist im Gegensatz zur Rückführung unbehandelten Blutes risikoträchtiger, weil sie mehr Verfahrensschritte erfordert. Die hierbei erforderliche homöopathische Aufbereitung des Blutes stellt eine Risikoquelle für Behandlungsfehler dar, die bei einer reinen Rückführung des Blutes nicht besteht.

Reinjektion nach Vermischung mit einem Arzneimittel:

Die Reinjektion nach Vermischung mit einem homöopathischen Arzneimittel kann unter die Ausnahmeregelung des § 28 TFG subsumiert werden. Die Behörde vertritt die Ansicht, dass § 28 TFG nur dann einschlägig sei, wenn die betreffende Eigenblutbehandlung des Heilpraktikers selbst homöopathische Verfahrensschritte enthält. Allein der Zusatz eines – bereits hergestellten – homöopathischen (Fertig)Arzneimittels zum Eigenblut soll dagegen nicht ausreichen. Jedoch geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass es sich in diesen Fällen der Eigenbluttherapie insgesamt um ein homöopathisches Arzneimittel handelt. (BGH vom 17.01.2012, VI ZR 336/10 – juris)

Zu beiden Verfahren gilt:

§ 7 Abs. 2 TFG verstößt – in der Auslegung durch die Behörde – gegen Art 12 Abs. 1 GG. Aus diesem Grund beruht der Untersagungsbescheid auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage und ist demnach selbst rechtswidrig.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Freiheit der Berufsausübung nicht stärker zu beschränken, als es die jeweils zu schützenden öffentlichen Interessen erfordern (BVerfGE 21, 173 (180 f)); BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 –, BStBl II 1980, 706-715, BVerfGE 54, 301-341). Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit eines Heilpraktikers sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Anhand dieses Maßstabs ist § 7 Abs. 2 TFG zu prüfen.

Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 TFG liegt nach der Gesetzesbegründung im Schutz des Spenders bei der Blutentnahme. Der Spender soll davor geschützt werden, dass er durch eine unsachgemäße Blutentnahme einen gesundheitlichen Schaden erleidet. Diese Problematik betrifft jedoch ausschließlich unsachgemäße „klassische“ Blutspenden. Bei diesen wollte der Gesetzgeber den Schutz des Spenders erhöhen, um die Bereitschaft zur klassischen Blutspende zu fördern. Der Ausschluss von Heilpraktikern von der Abnahme von Blut zur Eigenblutbehandlung ist nicht geeignet, diesen legitimen Zweck zu fördern.

Auch unter Geltung des TFG ist ein Heilpraktiker unstreitig dazu befugt, Blut zu entnehmen, sofern dies nicht in der Absicht erfolgt, es zurückzuführen. Die Entnahme einer Blutmenge aus einer Vene als Heilbehandlung (Aderlass) wäre rechtskonform.

Der Gesetzgeber sieht offenbar keine Gefährdung des Patienten durch Blutentnahmen durch Heilpraktiker. Ein sachlicher Grund, dies bei einer Eigenblutspende anders zu betrachten ist nicht ersichtlich. Es ergibt keinerlei Sinn, Heilpraktikern die Blutentnahme zu gestatten, sie dann jedoch zu untersagen, wenn das Blut reinjiziert werden soll. Der „Spender“ wird hierdurch in keiner Weise bei der Entnahme geschützt.

Der Therapieausschluss der Heilpraktiker erweist sich zudem als „Versehen“ des Gesetzgebers. Er war vom Gesetzgeber weder beabsichtigt noch stand er in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Zielen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, welche ausführlich geprüft wurden.

Wie geht es weiter?

Das Gericht kann eine andere Rechtsansicht vertreten und die Klage abweisen. In diesem Fall wären Rechtsmittel zu prüfen.

Sollte sich das Gericht jedoch unserer Rechtsansicht anschließen, könnte es § 7 Abs. 2 TFG verfassungskonform so auslegen, dass sich dieser nicht auf naturheilkundliche Eigenblutbehandlungen bezieht. Alternativ könnte das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt und im Wege der konkreten Normenkontrolle die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden.

Wo finde ich weitere Infos?

Podcast „Sind Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker verboten?“

Gesetzgeber schränkt Heilpraktiker-Eigenblutbehandlungen weiter ein

Eigenblut: Risikoaufklärung statt Panikmache

Dürfen Heilpraktiker weiterhin Eigenblutbehandlungen durchführen?