Heilpraktikerpraxis im Eigenheim


Eine interessante Entscheidung gibt es vom Amtsgericht Bremen zu berichten (17.12.2012, 29 C 102/12, 29 C 102/2012). Dieses hat entschieden, dass – sofern nach der Teilungsanordnung einer Wohnungseigentumsanlage die „Ausübung eines Berufs oder Gewerbes in einer Wohnung im Rahmen der sich nach öffentlichem Recht richtenden Nutzungsmöglichkeit gestattet“ ist – der Eigentümer die betreffende Wohnung auch zu anderen als ausschließlich Wohnzwecken nutzen darf. Dies gilt für den Betrieb einer Heilpraktikerpraxis zumindest dann, sofern die anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, welches bei einer Nutzung des Wohneigentums typischerweise zu erwarten ist. Die Nutzung darf durch einen Eigentümerbeschluss auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Heilpraktiker jeden Publikumsverkehr ausschließt.

Das Gericht ist der Ansicht, dass nicht ohne Weiteres zu erwarten ist, dass vom Publikumsverkehr einer Heilpraktikerpraxis Beeinträchtigungen ausgehen, die über eine Wohnnutzung hinausgehen. Zudem ist ein Publikumsverkehr hier zwingend erforderlich.

Das Gericht hat zudem klargestellt, dass es sich bei einer Treppenhausanlage um Gemeinschaftseigentum handelt, das jeder Wohnungseigentümer uneingeschränkt nutzen kann. Es erstreckt sich grundsätzlich auf alle Personen, denen der jeweilige Sondereigentümer Zugang zu seinem Sondereigentum gewähren möchte.