Recht auf Heilpraktiker-Prüfung in angemessener Zeit


Heilpraktikerüberprüfungen werden momentan drastisch kontingentiert. Neuanmeldungen sind faktisch kaum möglich. Die nächsten Prüfungstermine sind teils erst im Jahr 2022 verfügbar. Auch bei künftigen Überprüfungen sind erhebliche Einschränkungen zu erwarten. Dieses Vorgehen versperrt Berufsanwärtern den Zugang zum Heilpraktikerberuf.

Die aktuellen Einschränkungen werden von der Verwaltung mit coronabedingten verwaltungsorganisatorischen Schwierigkeiten begründet. (z.B. nicht ausreichende Prüfungsörtlichkeiten, fehlendes Personal)

Allerdings dürfen solche verwaltungsinternen Belange nicht zu Grundrechtsverletzungen führen. Ein zu langer Aufschub der Überprüfung verstößt bezüglich der Anwärter auf eine Heilpraktikererlaubnis gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet auch den Zugang zu einem Beruf.

Anwärter für eine Heilpraktikererlaubnis haben einen Rechtsanspruch darauf, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Entscheidung über ihren Antrag zu erhalten. Es ist demnach verfassungsrechtlich geboten, ein ausreichendes Überprüfungskontingent zur Verfügung zu stellen. Es ist ggfs. verfassungsrechtlich geboten, Zusatzprüfungen abzuhalten oder die Anzahl der Überprüfungsplätze durch Erweiterung der Räumlichkeiten zu erhöhen.

Anwärter können Ihren Anspruch auf Überprüfung in angemessener Zeit gerichtlich durchsetzen. Hierzu kann Verpflichtungsklage (ggfs. in Form einer Untätigkeitsklage) erhoben werden. Je nach Fallgestaltung kann auch einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden, um die Teilnahme an einer Überprüfung einzufordern. Sofern Sie von diesen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch machen möchten, können Sie sich gern an uns wenden.