Hinweise zur Heilpraktikerüberprüfung (Teil 1)


Nach § 39 VwVfG sind (ablehnende) Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

In der Praxis wird diese Vorgabe bei der Verweigerung der Heilpraktikererlaubnis oft nicht angemessen umgesetzt. In zahlreichen Ablehnungsbescheiden wird pauschal darauf hingewiesen, dass der Antragsteller „die“ erforderlichen Kenntnisse nicht nachgewiesen habe und er „eine Gefahr“ darstellen würde. Sehr selten wird aber begründet, warum genau dies der Fall ist. Dies kann ein Ansatz für ein rechtliches Vorgehen gegen die Entscheidung sein.