Rechtssichere Werbung


Das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot setzt der gesundheitsbezogenen Werbung von Heilpraktiker(inne)n sehr enge Grenzen, oftmals drohen bei therapiebezogenen Aussagen Abmahnungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn komplementäre Therapieverfahren mit konkreten Wirkungen in Zusammenhang gebracht werden. (z.B. „Die X-Therapie hilft bei…“; „die X-Therapie wird eingesetzt bei…“) Hier scheitert oft der rechtlich erforderliche wissenschaftliche Nachweis. Um diese Risiken einzudämmen, überprüfe ich regelmäßig Internetpräsenzen von Heilpraktikern.

Eine zulässige Werbeaussage könnte hingegen lauten:

„Die X-Therapie beugt der Entstehung stressbedingter Erkrankungen vor.“

Diese Aussage ist zulässig, sofern das beworbene Verfahren nachweisbar dazu in der Lage ist, Stress zu reduzieren und die Entspannung zu fördern. Dieser Nachweis sollte bei zahlreichen komplementären Methoden möglich sein, z.B. bei einer Hypnosetherapie oder Teilen der TCM.

Benötigen Sie weitere Hilfe bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Homepage? Dann finden Sie auf meiner Internetseite meine Angebote für einen Homepage-Check. Gern können Sie mir auch unverbindlich eine E-Mail zukommen lassen.