Eine gesundheitsbezogene Werbung für die Verringerung des Körpergewichts bei Adipositas ist unzulässig, wenn behauptet wird, dass sich der Abnehmerfolg überwiegend aufgrund des beworbenen Produktes einstellen soll, und für die Wirksamkeit dieses Produktes keine anerkannten Nachweise erbracht werden. Das Gericht hat nochmals klargestellt:
„Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.“
(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 09. Februar 2021 – 3 U 163/18)