Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit einem Beschluss vom heutigen Tag bestätigt. Es wies eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurück. Der Schutz der vulnerablen Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für das Pflege- und Gesundheitspersonal.
Eine der maßgeblichen Ausführungen lautet:
„In die Abwägung ist maßgebend aber auch die besondere Schutzbedürftigkeit derjenigen einzustellen, deren Schutz der Gesetzgeber beabsichtigt. Vulnerable Menschen können sich vielfach weder selbst durch eine Impfung wirksam schützen noch den Kontakt zu den im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen vermeiden, da sie auf deren Leistungen typischerweise angewiesen sind. Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht im Ergebnis die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.“
Die Begründung des Gerichts bezieht sich offenbar auf die Verhältnisse im Pflegewesen oder staatlich anerkannten Heilberufen. Ob dieser Gedanke auch auf Heilpraktiker zutrifft, erscheint indes weiterhin fraglich. Es erscheint widersprüchlich, einerseits die Wirksamkeit der ergänzenden (Natur-)Heilkunde zu bestreiten und andererseits anzunehmen, gerade diese Leistung sei für den Patienten zwingend erforderlich. Leider lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen, ob auch Heilpraktiker unter den Klägern waren.
Die Entscheidung ist HIER abrufbar.