Ich hatte berichtet, dass nach Ansicht des Landgericht München der Einsatz von Google Fonts auf Websites ohne Einwilligung gegen die DSGVO verstößt. Nun kommt es zu ersten Schreiben von Websitebesuchern. Diese machen den Betreiber der Seite auf den Verstoß aufmerksam und verlangen Schadensersatz. Nach meiner Ansicht sind diese Art von Schreiben unzulässig, weil sie eher den Charakter einer Nötigung haben. Mein Rat, um diesem „Geschäftsmodell einen Riegel vorzuschieben: Hosten Sie die Schriften lokal.
Nach EuGH Urteil vom 28. April 2022, Az. C-319/20 gilt: Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können durch einen Verbraucherschutzverband abgemahnt werden. Nutzen Sie deshalb immer die aktuelle Vorlage für die Datenschutzerklärung, die Hinweise zur Datentenverarbeitung und alle weiteren DSGVO-Dokumente. Ich aktualisiere die DSGVO-Muster auf HeilpraktikerrechtCOM regelmäßig.