Aufgrund des Urteils zum Bioscan haben Hersteller von technischen Geräten aus dem alternativmedizinischen Bereich ein gravierendes (strafrechtliches) Problem, sofern Werbeaussagen (auch gegenüber Therapeuten als Kunden) wissenschaftlich nicht abgesichert sind.
Das Urteil ruft indes auch bei den Therapeuten selbst Unsicherheit hervor, weil die „Logik“ des Urteils auch auf das Therapeuten-Patienten-Verhältnis übertragen werden könnte. Ist die Anwendung dieser Geräte hier möglicherweise ebenfalls problematisch?
Wichtig ist die Aufklärung des Patienten über die fehlende wissenschaftliche Evidenz. Und: Prüfen Sie nochmals kritisch Ihre Werbeaussagen im Hinblick auf das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot! Dann sollten Sie vorerst abgesichert sein.
Ich habe meine Musterbehandlungsverträge bei HeilpraktikerrechtCOM um einen „Bioscan-Passus“ ergänzt. Dieser aufklärende Hinweis im Vertrag soll Therapeuten vor Risiken schützen. Er ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn alternativheilkundliche (Diagnose-)Verfahren einen „wissenschaftlichen“ Eindruck hervorrufen, die Evidenz jedoch unsicher ist bzw. fehlt.
Unterstützen können Sie hierbei mein Webinar zum „Heilmittelwerberecht“ und meine Ausführungen zu diesem Thema in der Rubrik „Werberecht“.