Schweigepflicht für Heilpraktiker


Im Rahmen meiner Homepagechecks für Heilpraktiker lese ich oft den Satz „Heilpraktiker unterliegen der Schweigepflicht“. Ich halte diesen Satz für problematisch, weil diese Aussage gedanklich mit der ärztlichen Schweigepflicht in Verbindung gebracht werden kann. Für Heilpraktiker existiert jedoch – anders als für Ärzte – keine gesetzliche / berufsrechtliche – strafrechtlich abgesicherte – Schweigepflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit resultiert hier aus der DSGVO und einer (neben-)vertraglichen Verpflichtung. Die Schweigepflicht sollte vorsorglich ausdrücklich in den Behandlungsvertrag aufgenommen werden.

Dies kann zum Beispiel durch folgende Formulierung verdeutlicht werden:

„Als Heilpraktiker*in darf ich den Inhalt der Behandlung Dritten gegenüber nicht unbefugt offenlegen. Zudem verpflichte ich mich im Behandlungsvertrag Ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit.“