Umsatzsteuerbefreiung bei Pauschalhonoraren und Behandlungsserien


Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt ausschließlich für heilkundliche Dienstleistungen. Teilweise wird behauptet, Pauschalhonorare seien deshalb problematisch. Diese Aussage ist jedoch unzutreffend; dies wird bereits dadurch belegt, dass auch die Sätze des GebüH „Pauschalhonorare“ sind.

Problematisch können indes Angebote sein, die bereits zu Beginn der Behandlung eine Vielzahl von Folgeterminen umfassen. Z.B., wenn der Patient vor der Anamnese/Diagnose bereits 5 Termine verbindlich erwirbt, ohne dass deren therapeutische Erforderlichkeit belegt ist. Hier müsste bewiesen werden, dass sämtliche Termine aus einem medizinischen Grund erforderlich waren.

Die gesetzliche Regelung setzt voraus, dass ein Therapeut erst eine Anamnese durchführt, daraufhin eine Diagnose stellt und anschließend mit dem Patienten eine Behandlung zu einem bestimmten Honorar vereinbart.  Für den Ersttermin darf ein Pauschalhonorar vereinbart werden; dies gilt auch für alle weiteren Termine, die aufgrund der Anamnese und des Behandlungsverlaufs erforderlich sind.

Wenn ein Therapeut, ohne den Patienten zu untersuchen mit diesem vereinbart, dass er eine bestimmte Anzahl von Behandlungen zu einem festen Honorar erhält, könnte das Honorar umsatzsteuerpflichtig sein. Dieses Risiko besteht auch dann, wenn Sie keine medizinisch therapeutischen Leistungen erbringen, sondern eine (nur) beratende Tätigkeit. Bitte besprechen Sie dieses Thema ausführlich mit Ihrem Steuerberater.