Eigenbluttherapie – Hinweis zum Urteil des VG Münchens


Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 30.06.2022 – M 26a K 21.397) sind einzelne Formen der Eigenbluttherapie zulässig, während andere Formen untersagt bleiben.

Ähnlich wie auch das VG Osnabrück entschieden hat, sind nach Auffassung der zuständigen Kammer die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (homöopathische Eigenbluttherapie) zulässig. Eigenbluttherapien, wie die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie seien jedoch ausschließlich Ärzten vorbehalten.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und besitzt somit rechtlich (noch) keine Verbindlichkeit. Auch nach Eintritt der Rechtskraft gilt es unmittelbar nur zwischen den beteiligten Parteien des Klageverfahrens. Allerdings wären in diesem Fall Klagen von anderen Heilpraktikern aus dem selben Gerichtsbezirk gegen vergleichbare Untersagungsverfügungen sehr wahrscheinlich ebenfalls erfolgreich. Vorsorglich sollte der Heilpraktiker sich beim zuständigen Amt über dessen Rechtsansicht erkundigen.
In Hessen wird aktuell durch die Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (nur) die native Eigenblutbehandlung dort wieder anzeigefähig ist.